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Absenzenregelung
1. Gesetzliche Grundlagen
Bildungsgesetz §§ 64, 69, 82, 90
Verordnung für die Sekundarschule 642.11 § 6, 35 - 36
Verordnung Laufbahn § 11, 12
2. Grundsätzliches für alle Absenzen
- Als Absenz gilt jedes entschuldigte oder unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht und von schulischen Anlässen.
- Eine Absenz ohne ordentliche Bewilligung oder termingerechte Entschuldigung gilt als unentschuldigte Absenz, die im Zeugnis eingetragen wird.
- Absenzen von mehr als 10 % der Unterrichtszeit werden auch dann im Zeugnis vermerkt, wenn sie entschuldigt sind (Ausnahme Schnuppertage und Exkursionen).
- Alle Absenzen werden laufend im Schulnetz erfasst. Die Erziehungsberechtigten und Schüler/innen haben so stets den Überblick über die Absenzen.
- Für das Nacharbeiten des versäumten Schulstoffs ist jede/r Schüler/in selbst verantwortlich. Verpasster Unterricht muss innert nützlicher Frist nachgearbeitet werden (Entscheid Fachlehrperson).
- Versäumte Prüfungen werden am nächstmöglichen Termin nachgeholt (Entscheid Fachlehrperson).
3. Entschuldigte Absenzen
- In folgenden Fällen wird eine Absenz entschuldigt:
- Erhebliche Krankheit oder Unfall des/der Schüler/in
- Schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie
- Höhere Gewalt verunmöglicht Schulbesuch
- Die Erziehungsberechtigten informieren die Klassenlehrperson möglichst sofort.
- Das Formular «Entschuldigung einer Absenz» kann im Sekretariat oder auf der Homepage der Schule bezogen werden.
- Innerhalb von einer Woche nach der Rückkehr gibt die Schüler/in das Formular unaufgefordert und vollständig ausgefüllt an die Klassenlehrperson ab.
- Falls die Abwesenheit länger als eine Woche dauert, geben die Erziehungsberechtigten der Klassenlehrperson zusätzlich ein Arztzeugnis ab.
4. Sportunterricht
- Wer am regulären Unterricht teilnehmen kann, ist auch bei Verletzungen, Unwohlsein usw. im Sportunterricht anwesend.
- Liegt eine schriftliche Information der Erziehungsberechtigten vor, entscheidet die Sportlehrperson, inwieweit der/die Schüler/in mitturnt.
- Liegt ein ärztlicher Sportdispens für mehr als eine Woche vor, entscheidet die Sportlehrperson, die Klassenlehrperson und ev. die Schulleitung über die Beschäftigung während den Sportlektionen.
5. Beurlaubung vom Unterricht
- Aus triftigen Gründen können Schüler/innen, auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten, vom Schulbesuch beurlaubt werden. Besondere Gründe sind z. B.:
- Teilnahme an Prüfungen, Aufgebot beilegen
- Teilnahme an wichtigen und seltenen Familienanlässen
- Teilnahme an öffentlichen kulturellen Anlässen von Bedeutung, Programm beilegen
- Teilnahme an Sportveranstaltungen von kantonaler oder überregionaler Bedeutung, Aufgebot beilegen
- Besuch des Arztes oder Zahnarztes, wenn kein schulfreier Termin möglich ist, Aufgebot beilegen
Jokertag: Jede/r Schüler/in kann pro Schuljahr einmal (max. 1 Tag) begründet vom Unterricht fernbleiben. Wenn der Jokertag nicht bezogen wird, verfällt er am Ende des Schuljahres. Der Jokertag kann nicht als Ferienverlängerung eingesetzt werden.
Innerhalb der dreijährigen Sekundarschulzeit kann einmal eine Ferienverlängerung von maximal einer Woche (= maximal 5 Schultage) bei der Schulleitung beantragt werden.
6. Dispens für Schnuppertage
- Grundsätzlich finden Schnupperlehren in den Schulferien statt und nur dann während der Schulzeit, wenn es von der Firma aus nicht anders möglich ist. Die Details sind auf dem Formular Schnupperlehren geregelt.
- Für Schnupperschulbesuche gibt es ein separates Formular.
7. Gesuchstellung
- Während speziellen Schulanlässen (Lager-, Projektwochen, Sporttage, Schulausstellung usw.) werden keine Urlaube, Jokertage oder Schnuppertage bewilligt.
- Sämtliche Formulare können im Sekretariat oder auf der Homepage der Schule bezogen werden:
- Gesuch Beurlaubung, Jokertag, Ferienverlängerung
- Gesuch Schnupperlehre
- Gesuch Schnupperschulbesuch (im Sekretariat)
Die Erziehungsberechtigten reichen alle Gesuche bei der Klassenlehrperson ein.
Urlaub, Dispens |
Frist |
Entscheidungsinstanz |
· Kurzurlaub bis zu einem Tag · Jokertag |
mindestens eine Woche im Voraus |
Klassenlehrperson |
· Schnupperlehre · Schnupperschulbesuch |
möglichst eine Woche im Voraus |
Schulleitung |
· Urlaub von 2 oder mehr Schultagen · Verlängerung von Ferien |
mindestens 2 Wochen im Voraus |
Schulleitung |
8. Sanktionen bei unentschuldigten Absenzen
- Erstmalige unentschuldigte Absenz: Meldung an die Erziehungsberechtigten und Eintrag im Zeugnis.
- Im Wiederholungsfall: Verwarnung durch die Schulleitung, ev. Antrag an Schulrat auf Busse bis zu Fr. 5000.- und Gefährdungsmeldung an die KESB Laufental.
9. Inkrafttreten
Diese Absenzenordnung tritt am 1.8.2021 in Kraft.
Genehmigt am 19.6.2021 durch den Schulrat der Sekundarschule Laufental.