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Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen
Investitionskredite

Investitionskredite in Form von zinslosen Darlehen können gewährt werden für die folgenden einzelbetrieblichen oder gemeinschaftlichen Projekte:
- Umbau, Neubau und Erweiterung von landwirtschaftlichen Wohn- und Ökonomiegebäuden (inkl. Remisen, Hofdüngeranlagen, Heu- und Siloraum, Gewächshäuser, etc.)
- Bauten zur Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen
- Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (inkl. Direktvermarktung, Agrotourismus, etc.)
- Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden von Dritten (anstelle einer neuen baulichen Massnahme)
- bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele (Minderung der Ammoniakemissionen, Verhinderung von Einträgen von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt, besondere Anliegen des Heimat- und Landschaftsschutzes, Produktion und Speicherung nachhaltiger Energie)
- Gemeinschaftliche Maschinenanschaffungen (ab 60'000 Franken Anschaffungskosten)
- Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch den Pächter
Die Höhe der Investitionskredite wird aufgrund von Pauschalen pro Einheit (GVE, m2, m3) sowie teilweise als Anteil der Anlagekosten (anrechenbare Kosten) festgelegt. Sie sind immer zinsfrei und müssen je nach Massnahme innerhalb von maximal 18 Jahren zurückbezahlt werden. Die geplante Investition soll die Voraussetzung schaffen, damit der Betrieb künftig rationell(er) bewirtschaftet werden kann. Jede Investition muss finanzier- und tragbar sein. Bei Projektkosten über 500'000 Franken muss ein Betriebskonzept vorgelegt werden.
Starthilfedarlehen

Die Starthilfe wird als zinsloser Investitionskredit an Junglandwirtinnen und Junglandwirte unter 35 Jahren ausgerichtet, welche einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Pachtbetrieb ausserhalb der Familie zur Bewirtschaftung übernehmen. Bei einer Übergangslösung mit einer Generationengemeinschaft oder der Pacht des Betriebes innerhalb der Familie muss der Betrieb spätestens mit 35 Jahren in das Eigentum des Gesuchstellers übergehen.
Der oder die Gesuchstellende muss definieren, wofür die Starthilfe auf dem Betrieb verwendet wird und ein Betriebskonzept einreichen. Die Höhe der Starthilfe ist abhängig von den Standardarbeitskräften (SAK) des Betriebes.
Die Starthilfe muss innerhalb von längstens zwölf Jahren zurückbezahlt werden.
Betriebshilfedarlehen
Bewirtschafter eines bäuerlichen Betriebs, die unverschuldet in eine finanzielle Bedrängnis geraten, können ein Betriebshilfedarlehen beantragen.
Mit einem Betriebshilfedarlehen, welches als zinslose, rückzahlbare Darlehen gewährt werden, können auch verzinsliche Schulden abgelöst werden. Dieses Instrument dient der indirekten Entschuldung existenzfähiger Betriebe. Wurden grössere Investitionen getätigt, können Umschuldungsdarlehen erst nach einer Frist von drei Jahren gewährt werden.
Weitere Informationen: BLW > Betriebshilfe