Beim Vollzug der Massnahmen für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB stellt sich für die eingewiesenen Klienten oftmals die Frage, wie lange die Massnahme dauert. Im Gegensatz zum Strafvollzug, wo die Dauer der Freiheitsstrafe im Gerichtsurteil festgehalten ist und eine bedingte Entlassung im Regelfall frühestens nach Verbüssung von Zweidrittel der Strafdauer möglich ist, präsentiert sich die Situation im Massnahmenvollzug komplexer.
Insbesondere für Klienten, die sich bereits mehrere Jahre im Massnahmenvollzug befinden und das Massnahmenende absehbar ist, stellt sich ferner die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie bedingt aus der Massnahme entlassen werden und wie die damit verbundene Probezeit ausgestaltet wird.
Auf diese beiden Fragen soll in diesem Beitrag näher eingegangen und aufgezeigt werden, inwiefern die Ausgestaltung der Probezeit einen Einfluss auf die stationäre Massnahmendauer haben kann.