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Gewässerschutz
Saubere Gewässer sind für die Landwirtschaft eine wichtige Ressource. Daher muss stets darauf geachtet werden, dass beim Einsatz von Pflanzenschutzmittel weder Grund- noch Oberflächengewässer belastet werden. Dies gilt beim Füllen und Ausbringen, wie auch bei der Reinigung der Spritzgeräte. Wirkstoffe mit Anwendungsbeschränkungen sind in der Gewässerschutzordnung aufgelistet. Die wichtigsten Punkte finden sich zusammengefasst in diesem Ebenrain-Merkblatt.
Lernvideos "Sauberes Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln"
Das BBZ Arenenberg (Kt TG) hat viersehr anschauliche Lernvideos zum Thema "Sauberes Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln vom Anmischen bis zur Reinigung der Spritze" erstellt. Ein Landwirt zeigt, wo potentielle Risiken für die Umwelt beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln liegen, und wie das Risiko mit einfachen Massnahmen reduziert werden kann:
Anmischen - Teil 1/4
Befüllung - Teil 2/4
Applikation - Teil 3/4
Reinigung - Teil 4/4
Jeder Tropfen zählt (Auffangwanne)
Gewässerschutz in der Landwirtschaft – ist mein Betrieb fit für die Kontrolle?
Ab dem Jahr 2020 wird das Amt für Energie und Umwelt des Kantons BL anhand von 13 Punkten prüfen, ob die Betriebe die Anforderungen an den Gewässerschutz erfüllen. Der Pflanzenschutzdienst Ebenrain hat im Frühjahr 2019 an zwei Veranstaltungsnachmittagen darüber informiert. In dieser Agridea-Broschüre sind die einzelnen Kontrollpunkte genauer beschrieben:
Gewässerabstände - Pufferstreifen und mittelbezogene Abstände
Werden Pflanzenschutzmittel eingesetzt, bei welchen Drifteinträge ein Risiko für Wasserorganismen oder Nichtzielarthropoden darstellen, muss entlang von Oberflächengewässern und Biotopen eine unbehandelte Pufferzone eingehalten werden. Pflanzenschutzmittel welche dies betrifft sind mit dem Sicherheitshinweis "SPe 3" versehen:
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstandes) zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
- SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstandes) zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
- Merkblatt AGRIDEA zu Pufferstreifen richtig bemessen und bewirtschaften
Grundwasserschutz-Zonen
Diese Zonen (S1 - S3) wurden ausgeschieden, um die öffentlichen Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen, wie Mikroorganismen, Nitrat oder Pflanzenschutzmittelrückständen zu schützen. Informationen zu betroffenen Zonen und Auflagen zu den Schutzzonen können bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingeholt werden. Die gesetzliche Grundlage finden sich im BLW-Dokument Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und Sh.
Gewässerraum
Der Gewässerraum ist ein Korridor entlang von Gewässern, der die natürlichen Funktionen der Gewässer sichert und dem Schutz vor Hochwasser dient. Die Breite des Korridors ist von der Breite des Baches bzw. Flusses abhängig und beträgt mindestens 11 m. Der Gewässerraum kann landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. Das heisst, dass:
- keine Dünger und Pflanzenschutzmittel (PSM) ausgebracht werden dürfen,
- kein Bodenumbruch erfolgen darf,
- die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) an bestimmte Biodiversitätsförderflächen (BFF) entsprechen muss.
Der Kanton scheidet die Gewässerräume im Landwirtschaftsgebiet in Form von kantonalen Nutzungspläne aus. Sie macht dies losweise oder im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten.
Weiter Informationen können der Website des Amts für Raumplanung oder dem Merkblatt zur landwirtschaftlichen Nutzung des Gewässerraums entnommen werden.