- Basel-Landschaft
- Organisation
- Besondere Behörden
- Landeskanzlei
- Medienmitteilungen
- Verlängerung der Amtszeit für Behördenmitglieder der Gemeinden
Verlängerung der Amtszeit für Behördenmitglieder der Gemeinden
Der Regierungsrat verlängert die Amtszeit für Mitglieder von Gemeindebehörden bis maximal 31. Dezember 2020, wenn eine Wahl durch eine Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat nicht rechtzeitig möglich ist. Somit bleiben die Gemeindebehörden handlungsfähig, auch wenn bis zum Ablauf der Amtszeit keine Wahl erfolgen kann.
In zahlreichen Baselbieter Gemeinden sind zurzeit Behördenmitglieder im Amt, deren Amtszeit Ende Juni oder Ende Juli 2020 ausläuft. Ein Teil dieser Ämter wird durch eine Urnenwahl bestimmt, andere werden an einer Gemeindeversammlung oder an einer Einwohnerratssitzung besetzt.
Verlängerung der Amtszeit bis maximal Ende 2020
Für Behördenmitglieder, die an der Urne gewählt werden, wurde die Amtszeit bereits durch Regierungsratsbeschluss vom 19. März 2020 verlängert. Um die Handlungsfähigkeit der Gemeindebehörden aufrecht zu erhalten, hat der Regierungsrat nun auch für jene Behördenmitglieder die Amtszeit verlängert, die durch eine Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat gewählt werden. Die Verlängerung der Amtszeit gilt bis zur Durchführung einer ordnungsgemässen Erneuerungswahl, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.
Gemeindeversammlungen und Einwohnerratssitzungen nur ausnahmsweise zulässig
Der Regierungsrat kann das Durchführen von Gemeindeversammlungen und Einwohnerratssitzungen ausnahmsweise bewilligen, dies aber nur wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Dies ist gegeben bei dringlichen Geschäften, deren Aufschub negative Folgen hätte sowie bei Beschlüssen zu Investitionen und zu laufenden Projekten. Das Durchführen einer Versammlung einzig um Wahlen abzuhalten, ist jedoch nicht bewilligungswürdig. Wird aus anderem Grund eine Ausnahmebewilligung erteilt, kann hingegen eine Wahl an dieser Versammlung stattfinden.