- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
- Medienmitteilungen
- Verordnung über die schulische Laufbahn beschlossen
11.06.2013
Verordnung über die schulische Laufbahn beschlossen
Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) beschlossen - Bewährtes erhalten, Harmonisierung vorantreiben
Der Regierungsrat beschließt die Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) und die Übergangsbestimmungen in der bisherigen Verordnung über Beurteilung Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ). Er verabschiedet zugleich zu Handen des Landrats eine Vorlage mit einer Berichterstattung über Vorstösse zur Schülerinnen- und Schülerbeurteilung.
Weiterführen von Bewährtem
Die neue Laufbahnverordnung berücksichtigt die notwendigen Änderungen und Strukturanpassungen, welche sich aus der Umsetzung der Konkordate HarmoS und Sonderpädagogik, der Regierungsvereinbarung des Bildungsraums Nordwestschweiz und der Integrativen Schulung ergeben. Die neue Laufbahnverordnung übernimmt dabei die Grundstruktur der bisherigen VO BBZ und führt somit die breit akzeptierten und bewährten Verfahren weiter.
Neben der Umsetzung der notwendigen Änderungen berücksichtigt die Laufbahnverordnung auch den Wunsch nach einer stärkeren interkantonalen Harmonisierung. Mit Blick auf die Übergänge zwischen den Schulstufen und das vierkantonale Abschlusszertifikat des Bildungsraumes Nordwestschweiz ist es gelungen, den Anspruch an eine gute interkantonale Abstimmung der schulischen Systeme zu erfüllen.
Der Entwurf der Laufbahnverordnung wurde im letzten Quartal 2012 in die Vernehmlassung gegeben und anschließend im Projektausschuss Bildungsharmonisierung sowie im Bildungsrat beraten.
Folgende Änderungen sind in der Laufbahnverordnung berücksichtigt:
Schrittweise Einführung
Die Verordnung über die Schulische Laufbahn tritt auf das Schuljahr 2014/15 in Kraft und gelangt dann für die Schülerinnen und Schüler, die das neue Schulsystem durchlaufen, zur Anwendung. Noch bis ins Jahr 2018 werden Schülerinnen und Schüler das Schulsystem nach altem Muster durchlaufen. Für diese gelten weiterhin die Bestimmungen der aktuellen VO BBZ.
Änderung der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ)
Für diese Übergangszeit bis zur vollständigen Ablösung durch die Laufbahnverordnung sind zwei Anpassungen in der VO BBZ notwendig.
Im Schuljahr 2015/16 wird erstmals das 6. Schuljahr an der Primarschule geführt, und es werden keine ersten Klassen auf der Sekundarstufe I gebildet. Dies bedeutet, dass die Repetition des 1. Sekundarschuljahres im Schuljahr 2015/16 in der Regel nicht möglich ist, da eine Rückkehr an die Primarschule notwendig wäre. Für die betroffenen Schülerinnen und Schüler wird daher das Provisorium um ein Jahr verlängert.
Bereits ab dem Schuljahr 2013/14 werden - noch auf freiwilliger Basis - die ersten vierkantonalen Checks im Rahmen des Bildungsraums Nordwestschweiz auf der Primarstufe durchgeführt. Da die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Jahrgänge noch nicht unter die Regelungen der neuen Verordnung über die schulische Laufbahn fallen, wurde eine Ergänzung der VO BBZ zu den Regelungen betreffend die Checks notwendig.
Die Änderungen der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ) treten auf Beginn des Schuljahres 2013/2014 in Kraft.
Landratsvorlage zu hängigen Vorstössen im Zusammenhang mit der Revision der VO BBZ
Verschiedene noch hängige Landratsvorstösse zur Schülerbeurteilung konnten im Zuge der Revision der VO BBZ geprüft werden. Der Regierungsrat bringt dem Landrat die Laufbahnverordnung zur Kenntnis und erstattet über die Ergebnisse der Prüfung der Vorstösse Bericht.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung
www.bl.ch/bildungsharmonisierung
Weitere Auskünfte:
Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60
Alberto Schneebeli, Projektleiter Bildungsharmonisierung, Tel. 061 552 50 53
Der Regierungsrat beschließt die Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) und die Übergangsbestimmungen in der bisherigen Verordnung über Beurteilung Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ). Er verabschiedet zugleich zu Handen des Landrats eine Vorlage mit einer Berichterstattung über Vorstösse zur Schülerinnen- und Schülerbeurteilung.
Weiterführen von Bewährtem
Die neue Laufbahnverordnung berücksichtigt die notwendigen Änderungen und Strukturanpassungen, welche sich aus der Umsetzung der Konkordate HarmoS und Sonderpädagogik, der Regierungsvereinbarung des Bildungsraums Nordwestschweiz und der Integrativen Schulung ergeben. Die neue Laufbahnverordnung übernimmt dabei die Grundstruktur der bisherigen VO BBZ und führt somit die breit akzeptierten und bewährten Verfahren weiter.
Neben der Umsetzung der notwendigen Änderungen berücksichtigt die Laufbahnverordnung auch den Wunsch nach einer stärkeren interkantonalen Harmonisierung. Mit Blick auf die Übergänge zwischen den Schulstufen und das vierkantonale Abschlusszertifikat des Bildungsraumes Nordwestschweiz ist es gelungen, den Anspruch an eine gute interkantonale Abstimmung der schulischen Systeme zu erfüllen.
Der Entwurf der Laufbahnverordnung wurde im letzten Quartal 2012 in die Vernehmlassung gegeben und anschließend im Projektausschuss Bildungsharmonisierung sowie im Bildungsrat beraten.
Folgende Änderungen sind in der Laufbahnverordnung berücksichtigt:
- 6. Schuljahr der Primarschule und anschliessender Übertritt in die auf 3 Jahre verkürzte Sekundarschule,
- Abschlusszertifikat des Bildungsraums Nordwestschweiz (AG, BL, BS und SO) und Volksschulabschluss gemäss den revidierten Bestimmungen des Bildungsgesetzes als zwei separate Ausweise,
- Ablösung Orientierungsarbeiten an der Volksschule durch die Leistungsmessungen des Bildungsraumes Nordwestschweiz (Checks),
- Jahrespromotion auf der Sekundarstufe I und II (mit Ausnahme Wirtschaftsmittelschule und Berufsmaturitätsschule),
- Vereinheitlichung der Übertrittsbedingungen an die Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule und Wirtschaftsmittelschule,
- Übertrittsprüfung als Zusatzmöglichkeit beim Übergang in die Sekundarstufe II,
- Vierstufige statt dreistufige Prädikate der Leistungsbeurteilung,
- Höhere Notendurchschnitte Übertrittsprüfung Primarschule-Leistungszug P (5.25) und Leistungszug E (4.5),
- Promotionsfächer aller Stufen in einer Tabelle zur separaten Beschlussfassung durch den Regierungsrat als Anhang der Laufbahnverordnung,
- Individuelle Beurteilung gemäss Konzept Integrative Schulung; Bestimmungen zum Nachteilsausgleich und zu individuellen Lernzielen.
Schrittweise Einführung
Die Verordnung über die Schulische Laufbahn tritt auf das Schuljahr 2014/15 in Kraft und gelangt dann für die Schülerinnen und Schüler, die das neue Schulsystem durchlaufen, zur Anwendung. Noch bis ins Jahr 2018 werden Schülerinnen und Schüler das Schulsystem nach altem Muster durchlaufen. Für diese gelten weiterhin die Bestimmungen der aktuellen VO BBZ.
Änderung der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ)
Für diese Übergangszeit bis zur vollständigen Ablösung durch die Laufbahnverordnung sind zwei Anpassungen in der VO BBZ notwendig.
Im Schuljahr 2015/16 wird erstmals das 6. Schuljahr an der Primarschule geführt, und es werden keine ersten Klassen auf der Sekundarstufe I gebildet. Dies bedeutet, dass die Repetition des 1. Sekundarschuljahres im Schuljahr 2015/16 in der Regel nicht möglich ist, da eine Rückkehr an die Primarschule notwendig wäre. Für die betroffenen Schülerinnen und Schüler wird daher das Provisorium um ein Jahr verlängert.
Bereits ab dem Schuljahr 2013/14 werden - noch auf freiwilliger Basis - die ersten vierkantonalen Checks im Rahmen des Bildungsraums Nordwestschweiz auf der Primarstufe durchgeführt. Da die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Jahrgänge noch nicht unter die Regelungen der neuen Verordnung über die schulische Laufbahn fallen, wurde eine Ergänzung der VO BBZ zu den Regelungen betreffend die Checks notwendig.
Die Änderungen der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ) treten auf Beginn des Schuljahres 2013/2014 in Kraft.
Landratsvorlage zu hängigen Vorstössen im Zusammenhang mit der Revision der VO BBZ
Verschiedene noch hängige Landratsvorstösse zur Schülerbeurteilung konnten im Zuge der Revision der VO BBZ geprüft werden. Der Regierungsrat bringt dem Landrat die Laufbahnverordnung zur Kenntnis und erstattet über die Ergebnisse der Prüfung der Vorstösse Bericht.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung
www.bl.ch/bildungsharmonisierung
Weitere Auskünfte:
Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Tel. 061 552 50 60
Alberto Schneebeli, Projektleiter Bildungsharmonisierung, Tel. 061 552 50 53