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Anpassung der Motorfahrzeugsteuer an neues Messverfahren
Aufgrund einer Änderung des Messverfahrens für die Erfassung des CO2-Ausstosses von Personenwagen hat der Regierungsrat die Verordnung zum Motorfahrzeugsteuergesetz angepasst. Die Anpassung ist messtechnisch bedingt. Zudem hat der Regierungsrat einen Auftrag erteilt, das Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer hinsichtlich der ökologischen Besteuerungskomponenten zu revidieren. Ziel ist es, die bisherige ökologische Besteuerung auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben fortzuführen.
Seit dem Jahr 2014 erhebt der Kanton einen ökologischen Besteuerungsanteil, der bei den Personenwagen auf den CO2-Emissionswerten basiert (Bonus-Malus-System). Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Motorfahrzeugsteuergesetz nun angepasst. Grund dafür ist eine Änderung des Verfahrens für die Messung der CO2-Ausstosswerte von Personenwagen. Mit dem neuen Messverfahren resultieren rund 20 Prozent höhere CO2-Ausstosswerte. Damit die ursprünglichen Zielsetzungen des Bonus-Malus-Systems eingehalten werden können, hat der Regierungsrat die CO2-Emissionsgrenzwerte, welche Bonus und Malus bestimmen, so angepasst, dass betragsmässig dieselben ökologischen Steueranteile wie bisher resultieren. Diese Anpassung ist rein messtechnisch bedingt und sie gilt für Fahrzeuge, die ab 2021 neu in Verkehr gesetzt werden.
Änderung des Messverfahrens in Europa
Bis Ende 2020 wurden die CO2-Emissionswerte von Personenwagen in Europa und damit auch in der Schweiz gemäss dem sogenannten «Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)» ausgewiesen und für Fahrzeuge in den Typengenehmigungen geführt. Seit dem 1. September 2017 wurde der veraltete Fahrzyklustest nach NEFZ durch den realistischeren WLTP-Test (Worldwide harmonized Light Vehicles Test Procedure) ersetzt, welcher das moderne, reale Fahrverhalten auf dem Prüfstand besser abbildet und eine zusätzliche Prüfmessung im realen Strassenverkehr vorsieht.
Ab Anfang 2021 sind die Hersteller nicht mehr verpflichtet, die nach dem WLTP gemessenen Emissionen in NEFZ-Werte umzurechnen. Das heisst, dass ab diesem Datum neu erstellte Typengenehmigungen nicht mehr NEFZ-, sondern WLTP-Werte aufweisen. Werden die CO2-Emissionsgrenzwerte für die ab 2021 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge in der Verordnung nicht in WLTP geändert, würde das Gleichgewicht von Bonus und Malus stark verschoben.
Einhaltung des Ziels der Ertragsneutralität
Die Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Bonus und Malus zu einem viel höheren Anteil von Steuerzuschlägen hätte deutliche Mehreinnahmen bei den Motorfahrzeugsteuern zur Folge. Dies widerspräche der ursprünglichen Zielsetzung der Ertragsneutralität des Motorfahrzeugsteuergesetzes. Der Regierungsrat erhöht deshalb die CO2-Ausstosswerte, damit die bestehende ökologische Besteuerungskomponente trotz Anpassung des Messverfahrens nahtlos und in betragsmässig unveränderter Höhe weitergeführt werden kann.
Auftrag zur Revision des bestehenden Motorfahrzeugsteuergesetzes
Seit dem Jahr 2014, als der ökologische Besteuerungsanteil in das Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer aufgenommen wurde, erfolgte eine substanzielle Entwicklung hinsichtlich der ökologischen Merkmale von Fahrzeugen (mehr Elektrofahrzeuge, stärkere Berücksichtigung von Fahrzeugen mit geringem CO2-Ausstoss beim Fahrzeugkauf, Wasserstofffahrzeuge im Bereich der Lastwagen u. a. m.). Ausserdem beschränkte sich die damalige Gesetzesrevision hinsichtlich der ökologischen Besteuerungskomponente auf Personenwagen und schwere Fahrzeuge (Lastwagen und Sattelschlepper), andere Fahrzeugarten waren nicht berücksichtigt worden. Deshalb hat der Regierungsrat jetzt den Auftrag erteilt, das Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer hinsichtlich der ökologischen Besteuerungskomponenten zu revidieren.