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Regierungsrat verabschiedet neue Regelungen zur Telearbeit und zur Gleitzeit
Der Regierungsrat hat die Verordnung zur Arbeitszeit angepasst. Neu können die Mitarbeitenden Arbeitszeit bis zu 20 Prozent ihres Beschäftigungsgrads an einem Telearbeitsplatz erbringen, sofern dadurch die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Mit Zustimmung der Vorgesetzten kann auch ein höherer Anteil an Telearbeit erbracht werden. Zudem kann die tägliche Arbeitszeit von denjenigen Mitarbeitenden, die im Gleitzeitmodell tätig sind, neu zwischen 6 und 24 Uhr und auch an Sonntagen und Feiertagen erbracht werden. Damit leistet der Regierungsrat einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber.
Die im Herbst 2020 durchgeführte Befragung der Mitarbeitenden hat bestätigt, dass Mitarbeitende die Möglichkeit schätzen, ihre Arbeitszeit flexibel ausgestalten zu können. Dies kommt ihrem Bedürfnis entgegen, Arbeit und Privatleben bzw. Familie in Einklang zu bringen. Der Regierungsrat hat nun zwei Änderungen der Verordnung zur Arbeitszeit beschlossen, welche dem Wunsch nach mehr Flexibilität in dieser Hinsicht Rechnung tragen.
Telearbeit wird gefördert
Neu können die Mitarbeitenden Arbeitszeit bis zu 20 Prozent ihres Beschäftigungsgrads an einem Telearbeitsplatz erbringen, sofern dadurch die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt unabhängig vom Arbeitspensum und ist somit auch mit einem Teilzeitpensum gültig.
Die Verordnung zur Arbeitszeit enthält des Weiteren keine generelle Beschränkung der Telearbeit auf ein maximales Pensum. Dieser Entscheid liegt im Ermessen der vorgesetzten Person. Es ist somit grundsätzlich zulässig, dass Mitarbeitende, wenn betrieblich möglich, auch mehr als 20 Prozent ihres Arbeitspensums mittels Telearbeit erbringen.
Die Änderung der Verordnung zur Arbeitszeit betreffend Telearbeit tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. Die Anwendung ist nach der Aufhebung der zurzeit wegen Covid-19 geltenden Homeoffice-Pflicht bzw. einer allfällig darauffolgenden Homeoffice-Empfehlung des Bundesrats vorgesehen.
Flexiblere Arbeitszeiten
Den im Gleitzeitmodell arbeitenden Mitarbeitenden wird zudem seit dem 1. April 2021 mehr zeitliche Flexibilität bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gewährt: Die neue Gleitzeitregelung sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr erbracht werden kann. Zudem können die Mitarbeitenden ihre Arbeit auch an Samstagen und, in Absprache mit der vorgesetzten Person, neu auch an Sonntagen und Feiertagen leisten, sofern es die betrieblichen Anforderungen zulassen. Die freiwillige Erbringung der Arbeitsleistung an Sonntagen und Feiertagen sowie am Abend nach 20 Uhr berechtigt nicht zu Zulagen.