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19.11.2013
Aushang Wahl-, Abstimmungsplakate: zeitliche Einschränkung
Der Aushang von Wahl- und Abstimmungsplakaten soll zeitlich eingeschränkt werden
Der Regierungsrat schlägt dem Landrat vor, dass Plakate für kantonale sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen frühestens fünf Wochen vor dem Urnengang aufgestellt oder aufgehängt werden dürfen. Damit erfüllt er einen parlamentarischen Auftrag, der eine gesetzliche Regelung verlangt, welche die politische Plakatierung kantonsweit einheitlich regelt.
Eine solche Vorschrift gilt heute schon in vier Baselbieter Gemeinden und hat sich bewährt. Mit seinem Vorschlag für eine kantonsweit einheitliche Aushangsdauer von maximal fünf Wochen vor dem Urnengang entspricht der Regierungsrat dem An¬liegen, das der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) sowie 74 Gemeinden im Vernehmlassungsverfahren geäussert haben. Ergänzend regt der Regierungsrat an, dass Plakate für kantonale sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen innert einer Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen sind.
Der Regierungsrat verzichtet aber darauf, dem Landrat vorzuschlagen, diese Vorschriften auch für Gemeindewahlen und -abstimmungen anwendbar zu erklären. Denn gemäss Kantonsverfassung sollen die Gemeinden eine möglichst grosse Handlungsfreiheit behalten. Die entworfenen Gesetzesbestimmungen sollen deshalb nur dann für kommunale Wahlen und Abstimmungen gelten, wenn Gemeinden darauf verzichten, dafür eigene Regelungen zu erlassen. Mit seinem Vorschlag trägt der Regierungsrat dem Umstand Rechnung, dass das Reklamewesen grundsätzlich eine kommunale Angelegenheit ist und entsprechende Bedürfnisse der Gemeinden sachgemäss zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend ist, dass die Information der Wahl- und Stimmberechtigten mit einer Plakataushangdauer von maximal fünf Wochen vor dem Urnengang ausreichend gewährleistet ist.
Die neue Gesetzesbestimmung über die Aushangdauer von politischen Plakaten soll voraussichtlich am 1. Juli 2014 in Kraft treten.
Der Regierungsrat schlägt dem Landrat vor, dass Plakate für kantonale sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen frühestens fünf Wochen vor dem Urnengang aufgestellt oder aufgehängt werden dürfen. Damit erfüllt er einen parlamentarischen Auftrag, der eine gesetzliche Regelung verlangt, welche die politische Plakatierung kantonsweit einheitlich regelt.
Eine solche Vorschrift gilt heute schon in vier Baselbieter Gemeinden und hat sich bewährt. Mit seinem Vorschlag für eine kantonsweit einheitliche Aushangsdauer von maximal fünf Wochen vor dem Urnengang entspricht der Regierungsrat dem An¬liegen, das der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) sowie 74 Gemeinden im Vernehmlassungsverfahren geäussert haben. Ergänzend regt der Regierungsrat an, dass Plakate für kantonale sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen innert einer Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen sind.
Der Regierungsrat verzichtet aber darauf, dem Landrat vorzuschlagen, diese Vorschriften auch für Gemeindewahlen und -abstimmungen anwendbar zu erklären. Denn gemäss Kantonsverfassung sollen die Gemeinden eine möglichst grosse Handlungsfreiheit behalten. Die entworfenen Gesetzesbestimmungen sollen deshalb nur dann für kommunale Wahlen und Abstimmungen gelten, wenn Gemeinden darauf verzichten, dafür eigene Regelungen zu erlassen. Mit seinem Vorschlag trägt der Regierungsrat dem Umstand Rechnung, dass das Reklamewesen grundsätzlich eine kommunale Angelegenheit ist und entsprechende Bedürfnisse der Gemeinden sachgemäss zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend ist, dass die Information der Wahl- und Stimmberechtigten mit einer Plakataushangdauer von maximal fünf Wochen vor dem Urnengang ausreichend gewährleistet ist.
Die neue Gesetzesbestimmung über die Aushangdauer von politischen Plakaten soll voraussichtlich am 1. Juli 2014 in Kraft treten.