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03.09.2013
Regierung für Revision des Korruptionsstrafrechts
Der Regierungsrat unterstützt die Bestrebungen des Bundes, die Rechtsgrundlagen zur Korruptionsbekämpfung auszubauen. Insbesondere stimmt er dem Vorschlag zu, dass die Privatbestechung neu zum Offizialdelikt werden soll und so im Wirtschaftsleben auch dann geahndet werden kann, wenn sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Dies teilt der Regierungsrat in seiner heutigen Vernehmlassungsantwort dem Eidgenössischen Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (EJPD) mit.
Mit einer Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) soll die Bestechung im privaten Sektor vom Begriff der Wettbewerbsverzerrung gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) losgelöst und von Amtes wegen verfolgt werden. Zudem soll die Bestechung von Amtsträgern präzisiert werden, indem korruptes Verhalten auch dann strafbar werden soll, wenn nicht der Amtsträger oder die Amtsträgerin selbst, sondern eine Drittperson das Bestechungsgeld erhält. Dadurch wird jede mögliche Einflussnahme auf Amtshandlungen unterbunden.
Der Regierungsrat unterstützt die vorgeschlagene Revision des Korruptionsstrafrechts. Er begrüsst es, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in Zukunft von Amtes wegen auch Bestechungshandlungen sollen ahnden können, die in Bereichen stattfinden, in denen keine klassische Konkurrenzsituation besteht. Der Regierungsrat regt aber an, in den Erläuterungen zu den Revisionsbestimmungen ausführ¬licher darzulegen, was konkret unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "geringfügigen, sozial üblichen Vorteile" zu verstehen ist, deren Annahme nicht als unzulässige Bestechung gelten und damit straflos sein soll.
Mit einer Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) soll die Bestechung im privaten Sektor vom Begriff der Wettbewerbsverzerrung gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) losgelöst und von Amtes wegen verfolgt werden. Zudem soll die Bestechung von Amtsträgern präzisiert werden, indem korruptes Verhalten auch dann strafbar werden soll, wenn nicht der Amtsträger oder die Amtsträgerin selbst, sondern eine Drittperson das Bestechungsgeld erhält. Dadurch wird jede mögliche Einflussnahme auf Amtshandlungen unterbunden.
Der Regierungsrat unterstützt die vorgeschlagene Revision des Korruptionsstrafrechts. Er begrüsst es, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in Zukunft von Amtes wegen auch Bestechungshandlungen sollen ahnden können, die in Bereichen stattfinden, in denen keine klassische Konkurrenzsituation besteht. Der Regierungsrat regt aber an, in den Erläuterungen zu den Revisionsbestimmungen ausführ¬licher darzulegen, was konkret unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "geringfügigen, sozial üblichen Vorteile" zu verstehen ist, deren Annahme nicht als unzulässige Bestechung gelten und damit straflos sein soll.