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Bürobeschluss Einsicht und Zitierung aus Protokollen
6. Dezember 1982
Das Büro des Landrates des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
- Die Protokolle landrätlicher Kommissionssitzungen dürfen nicht an Personen ausserhalb des Kreises des Landrates, des Regierungesrates und der Verwaltung herausgegeben werden, noch darf in diese Protokolle Einsicht gewährt werden.
- Die Zitierung aus einem Protokoll einer landrätlichen Kommissionssitzung in einer Plenarsitzung des Landrates ist dann untersagt, wenn das Protokoll gestützt auf § 42 Absatz 2 ausdrücklich als vertraulich erklärt worden ist.
- Das gleiche gilt für Protokolle über die Behandlung von "Angelegenheiten vertraulichen Charakters" (§ 44 Absatz 1).
- In den übrigen Fällen ist die Zitierung aus Protokollen landrätlicher Kommissionssitzungen in Plenarsitzungen des Landrates durch Mitglieder des Landrates (auch durch Landräte, die der betreffenden Kommission nicht angehört haben) grundsätzlich erlaubt.
- Die Möglichkeit der Zitierung aus Protokollen landrätlicher Kommissionssitzungen in Plenarsitzungen des Landrates wird an folgende Einschränkungen geknüpft:
- Das protokollierte Votum darf nicht wörtlich, sondern nur sinngemäss wiedergegeben werden.
- Der Name des Votanten darf nicht genannt werden.