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Aus der Sitzung des Regierungsrats
Corinne Hügli wird neue Kantonsstatistikerin
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Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf neu geregelt
Gestärkter Regelunterricht und Planungssicherheit
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf sollen ihre Fähigkeiten möglichst innerhalb des Regelunterrichts entwickeln können. Mit der Neuregelung der integrativen Speziellen Förderung werden isolierte Einzelmassnahmen reduziert, der Regelunterricht gestärkt und die Autonomie der Schulen erhöht. Integrative und separative Massnahmen sollen sich jedoch nicht konkurrenzieren. Deshalb richten sich die Platzzahlen für Einführungs- und Kleinklassen sowie Fremdsprachenintegrationsklassen am ausgewiesenen Bedarf. Die für Spezielle Förderung im Regelunterricht verfügbaren Ressourcen ergeben sich aus der Anzahl Schülerinnen und Schüler und werden in Form von Lektionen berechnet. Dies ermöglicht den Schulen eine vorausschauende Angebots- und Personalplanung.Stabilisierung der Ausgaben
Für die Ressourcierung im Schuljahr 2021/22 dient der effektive Aufwand als Referenzwert. Ab dem Schuljahr 2022/23 wird die verfügbare Lektionenanzahl für die Spezielle Förderung im Regelunterricht anhand dieses Referenzwerts berechnet und im Fünfjahresrhythmus überprüft. So werden die verfügbaren Ressourcen dem bestehenden Bedarf angepasst.Gleichzeitig können die Gemeinden künftig die Kosten für ihre Kindergärten und Primarschulen auf einer verlässlichen Grundlage budgetieren. Die an den Sekundarschulen entstehenden Kosten trägt der Kanton.
Finanzausgleich 2021: Empfängergemeinden erhalten 70 Millionen Franken
Lastenausgleich durch den Kanton
Der Kanton leistet zusätzlich zum horizontalen Ressourcenausgleich unter den Gemeinden einen vertikalen Ausgleich in Form von Lastenabgeltungen. Diese Lastenabgeltungen betragen für das Jahr 2021 knapp 22,7 Millionen Franken. Sie sind für diejenigen Einwohnergemeinden, die in den Bereichen Bildung, Sozialhilfe und Nicht-Siedlungsfläche überdurchschnittliche Lasten tragen. Die Lastenabgeltungen einer Einwohnergemeinde bemessen sich nicht an deren effektiven Kosten, sondern an demografischen und geografischen Indikatoren.Solidaritätsbeiträge an Sozialhilfekosten
Zudem erhalten Gemeinden, deren Sozialhilfequote mehr als 130 Prozent des kantonalen Durchschnitts beträgt, einen Solidaritätsbeitrag. Im Jahr 2021 profitieren davon 12 Gemeinden. Die Solidaritätsbeiträge werden von allen Gemeinden mit 10 Franken pro Einwohner/in finanziert. Die Zahlen der einzelnen Gemeinden sind online publiziert: https://www.statistik.bl.ch/web_portal/18_5 Gemäss § 134 der Baselbieter Kantonsverfassung stellt der Kanton den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden sicher und schafft damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden. Mit der aktuellen Verfügung hat der Regierungsrat den Ressourcen- und den Lastenausgleich für das Jahr 2021 festgelegt.Baselbieter Härtefallhilfen: Nun schon die 20. Tranche
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Anzahl Neu |
Anzahl Total |
Neu in Franken |
Total in Franken |
Anzahl bewilligte À-fonds-perdu-Beiträge |
2 |
549 |
49’796 |
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Nachzahlungen aufgrund längerer Schliessungsdauer * |
4 |
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91’044 |
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Anzahl bewilligte À-fonds-perdu-Beiträge |
5 |
183 |
78’168 |
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Wiedererwägungen aufgrund geänderter rechtlicher Grundlagen ** |
3 |
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129’064 |
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Total À-fonds-perdu-Beiträge |
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348’072 |
72'945’612 |
Gewährte Bürgschaften |
1 |
26 |
99’140 |
2'773'970 |
Anzahl abgelehnte Gesuche |
5 |
216 |
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* Nachzahlungen aufgrund längerer Schliessungsdauer
Ursprünglich war die Schliessung der Gastronomie-Betriebe und der Sportsbetriebe bis Ende Februar vorgesehen. Sie wurde später bis zum 18. April 2021 verlängert. Der Bundesrat hat am 14. April entschieden, dass Sportbetriebe ab dem 19. April wieder öffnen konnten, Restaurants durften ab dem 19. April 2021 ihre Terrassen wieder öffnen. Erst per 31. Mai 2021 durften die Restaurants auch ihre Innenräume wieder öffnen. In seiner Medienmitteilung vom 14. April hielt der Bundesrat fest, dass viele Gastrobetriebe nur mit der Öffnung der Terrassen noch nicht kostendeckend wirtschaften konnten, weshalb die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche fortgeführt wurde. Im Rahmen der Härtefallhilfe des Kantons Basel-Landschaft gelten diese Betriebe deshalb auch ab dem 19. April 2021 bis Ende Mai als geschlossen. Daher werden weiterhin Nachzahlungen an Unternehmen geleistet, welche über den 28. Februar hinaus geschlossen blieben mussten.** Wiedererwägungen
Seit dem Beginn der Prüfung und der Auszahlung der Härtefallhilfen haben sich die rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene (Covid-19-Gesetz und Covid-19-Härtefallverordnung) und die Covid-19-Härtefallverordnung BL mehrmals geändert, zuletzt per 1. April 2021. Auch bereits geprüfte Gesuche werden anhand der revidierten Kriterien neu beurteilt. Daher ist es möglich, dass erst abgelehnte Gesuche gemäss den revidierten Kriterien neu bewilligt werden oder auch bei bereits bewilligten Gesuchen neu ein höherer Betrag bewilligt wird.Gesuche können weiterhin eingereicht werden
Direkt und indirekt betroffene Unternehmen können weiterhin ein Gesuch für eine Härtefallhilfe einreichen. Alle wichtigen Informationen und das Meldeformular sind mit dem folgenden Link zu finden: www.haertefallregelung-bl.chBundesgericht bestätigt Pauschalabzug beim Liegenschaftsunterhalt
Pauschalabzüge sind bundesrechts- bzw. verfassungskonform
Das Bundesgericht kam nun zum Schluss, dass die gerügten Abzüge zwar tatsächlich ausgesprochen hoch seien. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass es dadurch zu einer systematischen und flächendeckenden Bevorzugung von Personen mit Liegenschaftseigentum kommen könne. Diesen Beweis hätten die Beschwerde führenden Parteien erbringen müssen. Die angefochtenen Pauschalabzüge erweisen sich daher als bundesrechts- bzw. verfassungskonform.Regierungsbulletin vom 22. Juni 2021
Gemeinde Bubendorf, Mutation «Gewerbegebiet Oberfeld - Gewerbezone G3»
Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 26. November 2020 beschlossene Mutation «Gebiet Oberfeld – Gewerbezone G3» zu den Zonenvorschriften Siedlung und zum Zonenplan Landschaft wird gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Sistierung genehmigt und damit verbindlich erklärt.
Sistierung
Die Festlegung der Landwirtschaftszone mit überlagernder Uferschutzzone wird gestützt auf den Antrag der Gemeinde Bubendorf aus dem Schreiben vom 9. Juni 2021 sistiert und ist somit nicht Gegenstand der Genehmigung.Formelle Anpassung der Geschäftsordnung des Regierungsrates
Erlasse des Regierungsrats und der Verwaltung (Verordnungen, Dienstordnungen etc.) werden gemäss § 59 Abs. 1 des Landratsgesetzes (SGS 131) und § 10 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes Basel-Landschaft (RVOG BL; SGS 140) im Amtsblatt wie auch in der Chronologischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft publiziert. Die entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung des Regierungsrates (SGS 141.11) stimmte mit der Regelung auf Gesetzesstufe nicht überein und wurde entsprechend angepasst.Normierung der Amtsgeheimnisentbindung für Angestellte der SID
Der Regierungsrat hat beschlossen, die Amtsgeheimnisentbindung für Angestellte der Sicherheitsdirektion in der Dienstordnung der Sicherheitsdirektion (SID) zu verankern. Die Regelung wird per 1. August 2021 in Kraft gesetzt.Verankerung der Mehrwertsteuer in der Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen
Aufgrund der Mehrwertsteuerpflicht des Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion hat der Regierungsrat in der Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen die Mehrwertsteuer dahingehend geregelt, dass sich die Gebühren exklusiv Mehrwertsteuer verstehen.Wechsel in der Jury des Baselbieter Preises für Freiwilligenarbeit im Sozialbereich
Alt Regierungsrat Urs Wüthrich ersetzt als neuer Präsident von «benevol Baselland» in der Jury die zurückgetretene «benevol»-Präsidentin Regula Gysin.Universität Basel – Anpassung der Eckwerte der Anstellungsbedingungen
Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hat der Universitätsrat einer Anpassung der Gehaltsordnung zugestimmt, welche eine Änderung der Lohnklasseneinreihung für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren nach sich zieht. Gemäss § 21, Bst. f des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel werden die Eckwerte der Anstellungsverhältnisse an der Universität durch die Regierungen der Vertragskantone genehmigt. Die Anpassungen schaffen die derzeitige Ungleichbehandlung von Assistenzprofessuren mit und ohne Tenure Track ab.