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Abstimmung über die Mehrwertabgabe findet wie geplant am 10. Februar statt
Bei der Landeskanzlei sind Ende Januar 2019 von zwei Privatpersonen Stimmrechtsbeschwerden zur Abstimmung zum Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten eingegangen, die unter anderem verlangen, dass die Abstimmung abzusetzen sei. In einem ersten Verfahrensentscheid hat die Landeskanzlei nun verfügt, dass keine vorsorglichen Massnahmen erlassen werden und die Abstimmung wie geplant am 10. Februar 2019 stattfindet.
Am 28. Januar 2019 und am 31. Januar 2019 haben zwei Privatpersonen gegen die Abstimmung zum Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten je eine inhaltlich gleichlautende Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht. Sie verlangen, dass die Abstimmungskampagne der Gemeinden gestoppt, die Abstimmung vom 10. Februar 2019 abgesetzt und die Gemeinden aufzufordern seien, „die eingesetzten Mittel für die Kampagne offen zu legen, keine weiteren Ausgaben mehr zu tätigen und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern“.
Beschwerdeführer sehen Grundprinzipien eines demokratischen Rechtsstaats verletzt
Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass die Einflussnahme der Gemeinden einen unzulässigen Eingriff in die freie Willensbildung der Bevölkerung darstelle. So sei der Einsatz von Steuermitteln zur Finanzierung der Kampagne nicht legitimiert und ungesetzlich. Auch hinterfragen sie die Berechtigung einer Gemeinde, einen Beschluss des Landrats ohne Legitimation des Volkes zu bekämpfen. Die Kampagne sei massiv und führe zu einer groben Verfälschung des Volkswillens. Sie verletze die Grundprinzipen eines demokratischen Rechtsstaats und führe zu einem nichtigen Abstimmungsergebnis. Eine kantonale Abstimmung müsse jedoch fair und ohne unzulässige Einflussnahme einer anderen Staatsebene stattfinden.
Regierungsrat entscheidet über die Beschwerde nach der Abstimmung
Die Landeskanzlei, die für den Regierungsrat das Beschwerdeverfahren leitet, hält in ihrer Verfügung fest, dass aus der Eingabe der Beschwerdeführer keine Details zur Kampagne der Gemeinden und deren Finanzierung entnommen werden können. Diese zur Beurteilung der Beschwerde nötigen Informationen seien noch zu beschaffen und die betroffenen Gemeinden anzuhören. Der Regierungsrat könne deshalb nicht mehr vor der geplanten Abstimmung vom 10. Februar 2019 über die Beschwerden entscheiden.
Geforderte vorsorgliche Massnahmen abgewiesen
In einem ersten Schritt wurde deshalb geprüft, ob die geforderten vorsorglichen Massnahmen – vorab die Absetzung des Abstimmungstermins – berechtigt sind. Aus den aktuell vorliegenden Informationen sieht die Landeskanzlei „keine offensichtliche, sofort erkennbar gravierende und damit unzulässige Intervention der Gemeinden, welche die Stimmberechtigten in unzulässiger Weise beeinflussen würde“. Zudem seien vorsorgliche Massnahmen nur dann zu ergreifen, wenn die Sach- und Rechtslage klar seien und die behaupteten Mängel nach der Abstimmung nicht mehr korrigiert werden können. Die Landeskanzlei stellt fest, dass dies aus heutiger Sicht nicht der Fall ist und weist deshalb die geforderten vorsorglichen Massnahmen ab.
In einem nächsten Schritt wird die Landeskanzlei nun die nötigen Informationen bei den Gemeinden einholen, damit der Regierungsrat nach der Abstimmung über die Beschwerden befinden kann.