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Bei Initiativen neu 12 Monate Zeit für die Unterschriftensammlung
Vernehmlassung einer Teilrevision des kantonalen Initiativrechts
Der Regierungsrat schickt eine Teilrevision des kantonalen Initiativrechts in die Vernehmlassung. Neu soll die Zeit für die Unterschriftensammlung auf 12 Monaten befristet werden. Zudem soll keine Urnenabstimmung mehr durchgeführt werden, wenn Einigkeit über die Umsetzung einer Initiative besteht. Die von der Landeskanzlei ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage klärt zudem weitere Fragen im Initiativrecht und liefert praxiskonforme Lösungen, welche die demokratischen Rechte stärken und die Abläufe vereinfachen.
Mit der Vorlage, die bis am 23. Dezember 2020 zur Vernehmlassung steht, wird das Initiativrecht in der Kantonsverfassung und im Gesetz über die politischen Rechte in fünf Punkten revidiert. Folgende Neuerungen sollen damit umgesetzt werden:
– Die benötigte Anzahl Unterschriften für Initiativen müssen innert 12 Monaten eingereicht werden. Bisher gab es dazu keine Frist.
– Sobald der Landrat wie auch das Initiativkomitee sich über einen Gegenvorschlag oder eine Umsetzungsvorlage zu einer Initiative geeinigt haben, muss die Vorlage nicht mehr zwingend vors Volk.
– Die Bearbeitungsfristen für nichtformulierte Initiativen werden festgelegt.
– Der Beginn des Fristenlaufs wird klar definiert.
– Eine Verlängerung oder Unterbrechung der Frist wird künftig im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee auch bei nichtformulierten Initiativen möglich sein.
Nicht zustande gekommene Initiativen blieben bisher «hängig»
Bei der Landeskanzlei sind zum Teil sehr «alte» Initiativen «hängig», die zwar vorgeprüft wurden, aber nicht oder noch nicht zustande gekommen sind, weil die benötigten Unterschriften fehlen. Bisher gaben Verfassung und Gesetz keine Frist vor, in welchem Zeitraum die geforderte Anzahl Unterschriften gesammelt werden müssen. Folglich blieben nicht zustande gekommene Initiativen, als «offene Geschäfte» bei der Landeskanzlei hängig. Von Anfang 2011 bis Anfang 2020 zählt die Landeskanzlei 39 eingereichte Initiativen, bei 8 Initiativen wurden noch keine Unterschriften eingereicht. Rund ein Fünftel der geprüften Initiativen sind also «hängig». Sie stammen aus dem Jahr 2018 oder noch aus früheren Jahren. Um zu vermeiden, dass sich eine Unterschriftensammlung über Jahre hinauszieht, wird neu eine Frist von 12 Monaten für die Einreichung von Unterschriften festgelegt. Damit wird auch sichergestellt, dass die Anliegen der Initiantinnen und Initianten aktuell sind und in absehbarer Zeit behandelt werden.
Keine Urnenabstimmungen bei Einigkeit
Mit der vorgelegten Teilrevision unterliegen Initiativen nicht mehr zwingend der obligatorischen Urnenabstimmung. Wird eine Initiative zugunsten eines Gegenvorschlags oder einer Umsetzungsvorlage zurückgezogen, dann wird dieses Geschäft verfahrensmässig einer Gesetzgebungsvorlage gleichgestellt. Entsprechend entfällt eine obligatorische Abstimmung, wenn der Gegenvorschlag oder eine Umsetzungsvorlage vom Landrat mit mindestens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder angenommen und nicht durch einen separaten Landratsbeschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt wird. Diese Vorlagen unterliegen in diesem Fall dem fakultativen Referendum.
Klare Regelung bei den Fristen
Neu soll zudem genauer geregelt werden, wann bei Initiativen die Fristen beginnen und welche Bearbeitungsfristen gelten. Zudem sollen die Fristen von nichtformulierten Initiativen im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee ebenfalls geändert werden können, wie dies bei formulierten Initiativen heute bereits möglich ist.