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Gesetzesänderungen per 1. Januar 2020
Am 1. Januar 2020 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen unter anderem das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und das Steuergesetz für natürliche Personen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt.
Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (SGS 833.11)
In der Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV war ursprünglich vorgesehen, die Obergrenze für die Heim-Tagestaxen bis ins Jahr 2021 jährlich um je 10 Franken zu senken und dann bei 170 Franken zu fixieren. Die Erhöhung der Pflegenormkosten per 1. Januar 2019 hatte aber eine Entlastung bei den Ergänzungsleistungen (EL) zur Folge. Dadurch sind die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden gesunken. Um die Steuerungsmöglichkeiten wieder zu erhöhen sowie den Gemeinden und Pflegeheimen Planungssicherheit zu gewähren, hat der Regierungsrat die Verordnung zu den Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2020 angepasst: Die jährliche Senkung der EL-Obergrenze wird um ein Jahr verlängert, so dass sie ab dem Jahr 2022 160 Franken beträgt.
Steuergesetz für Natürliche Personen (SGS 331)
Am 1. Januar 2020 werden verschiedene neue Bestimmungen im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern in Kraft treten. Dazu gehört bei Privatpersonen eine vollständige Neuerung beim Abzug des Liegenschaftsunterhalts: Nebst den bisherigen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, werden neu auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau den Unterhaltskosten gleichgestellt und sind deshalb abzugsfähig. Zudem sind derartige Investitions- und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher diese Kosten angefallen sind, steuerlich nicht vollständig abgezogen werden können. Der Abzug für Kosten der Kinderdrittbetreuung wird zudem von bisher 5‘500 Franken auf neu 10‘000 Franken pro Kind und Jahr erhöht.
Steuergesetz für Juristische Personen (SGS 331)
Bei den Unternehmen wird mit der Steuervorlage 17 (SV17) das Unternehmenssteuerrecht im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern reformiert und an die internationalen Entwicklungen angepasst. Zentraler Punkt bildet die Abschaffung der privilegierten Besteuerung von Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften). Gleichzeitig wird die Forschung und die Innovation im Kanton Basel-Landschaft gefördert: Mit der Einführung der Patentbox werden Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten zu 90 Prozent entlastet. Für Forschung und Entwicklung ist ein zusätzlicher Abzug von 20 Prozent möglich geworden. Weiter wird der effektive Gewinnsteuersatz gestaffelt bis ins Jahr 2025 auf 13,45 Prozent gesenkt (heute max. 20,7 Prozent). Schliesslich erfolgt eine Änderung der Besteuerung von Erträgen aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent: Derartige Dividenden werden heute reduziert zu 50 Prozent des Gesamtsteuersatzes besteuert; neu werden solche Erträge zu 60 Prozent beim Einkommen berücksichtigt werden (Wechsel vom Halbsatzverfahren zum Teilbesteuerungsverfahren).
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SGS 362)
Der Landrat hat im Rahmen der Steuervorlage 2017 (SV17) den Mindestanspruch auf Prämienverbilligung für Kinder von bisher 50 Prozent der Prämie auf neu 80 Prozent erhöht. Diese Erhöhung tritt bereits am 1. Januar 2020 in Kraft, also ein Jahr früher als es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vorschreibt.
Teilrevision der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (SGS 362.12)
Die Teilrevision der Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Neu werden Kleinbeträge zur Verbilligung der Krankenversicherungsprämie von weniger als 240 Franken ebenfalls ausgezahlt und im Falle von unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligungen vom Versicherer der Bezügerinnen und Bezüger zurückgefordert.
Dekret Stiftung Kirchengut (SGS 191.2)
Am 1. Januar 2020 wird das revidierte «Dekret Stiftung Kirchengut» in Kraft treten. Nebst kleineren Änderungen wird es neu möglich sein, dass die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden, welche Kirchen und Pfarrhäuser der Stiftung Kirchengut nutzen, überzählige Kirchen sowie nicht benötigte Pfarrhäuser an die Stiftung zurückgeben können. Die Anpassung erfolgte, um die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden in ihrem finanziellen Handlungsspielraum zu stärken.
Teilrevision der Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGS 831.11)
Die Teilrevision der Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Ausgleichskassen erheben zur Deckung ihrer Verwaltungskosten für die Durchführung von AHV/IV/EO besondere Beiträge von ihren Mitgliedern. Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass die SVA Basel-Landschaft die Arbeitgebenden in Zukunft an einem allfälligen Jahresgewinn beteiligen kann. Als öffentlich-rechtliche Non-Profit-Institution soll die SVA allfällige Gewinne nicht einbehalten.
Staatsbeitragsgesetz (SGS 360)
Das neue Staatsbeitragsgesetz, welchem das Stimmvolk am 24. November 2019 zugestimmt hat, schafft die Grundlage für eine intensivierte, systematische und dauerhafte Bewirtschaftung der Staatsbeiträge nach einheitlichen, transparenten und wirkungsvollen Regelungen. Deren Volumen beträgt rund 620 Millionen Franken – rund ein Viertel des kantonalen Finanzhaushalts. Das neue Gesetz erweitert die Steuerung des Finanzhaushalts und regelt die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen, also externer Dritter, welche Steuergelder erhalten.
Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14)
Am 1. Januar 2020 wird die Anpassung der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen in Kraft treten. Die neuen Tarife nehmen sowohl einen entsprechenden Antrag der privaten Spitexorganisationen als auch eine Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) durch den Bund auf. Die Ansätze für die ambulanten Pflegeleistungen werden um jährlich durchschnittlich 3.15 Franken pro Einwohnerin und Einwohner erhöht.
Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (SGS 941.11)
Am 1. Januar 2020 tritt über die Änderung der Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung die Anpassung der Erfassungsmethodik zur Kostenrechnung und Leistungsstatistik für die Alters- und Pflegeheime im Kanton Basel-Landschaft in Kraft. Mit der angepassten Erfassungsmethodik erhalten die APH kantonale Vorgaben, wie sie ihre Kostenrechnungen einheitlich erstellen müssen. So können die Kosten und Leistungen der stationären Langzeitpflege transparent, und damit vergleichbarer dargestellt werden.
Verordnung über die Pflegeheimliste (SGS 941.13)
Am 1. Januar wird die Änderung der Verordnung über die Pflegeheimliste in Kraft treten. Sie enthält die per Stichtag von den Gemeinden bewilligte Anzahl Betten in den Alters- und Pflegeheimen, welche mit den Gemeinden eine Leistungsvereinbarung haben.
Verordnungsänderungen im Bildungsbereich
Auf den 1. Januar 2020 treten im Bildungsbereich diverse Verordnungsänderungen in Kraft. Betroffen sind insbesondere die Verordnung für die Berufsbildung, die Verordnung über die schulische Laufbahn, aber auch die Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft und die Verordnung für die Sekundarschule. Aufgehoben werden zudem die Verordnung über die BerufsWegBereitung und die Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote.
All diese Änderungen stehen in Verbindung mit den vom Landrat verabschiedeten Landratsvorlagen «Neupositionierung der Brückenangebote» und der «Überführung der BerufsWegBereitung (BWB) bzw. des Case Management Berufsbildung in den Regelbetrieb». Die dort beschlossenen Änderungen des Bildungsgesetzes treten allerdings erst am 1. August 2020 in Kraft. Damit das neue Zentrum Brückenangebote seine Tätigkeit regulär auf das Schuljahr 2020/21 aufnehmen kann müssen die Verordnungen jedoch früher in Kraft treten, damit das Aufnahmeverfahren in diese neu konzipierten Bildungsangebote sichergestellt ist.