- Basel-Landschaft
- Organisation
- Besondere Behörden
- Landeskanzlei
- Medienmitteilungen
- Gesetzesänderungen per 1. Januar 2022
Gesetzesänderungen per 1. Januar 2022
Am 1. Januar 2022 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die Änderungen betreffen unter anderem das Steuergesetz, das Grundwassergesetz, das Informations- und Datenschutzgesetz oder die Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt.
Inkrafttreten Teilrevision Grundwassergesetz (SGS Nr. 454)
Der Regierungsrat setzt die Teilrevision des Grundwassergesetzes auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Mit der Revision wird die rechtliche Grundlage geschaffen, damit der Kanton die regional bedeutenden Grundwasserfassungen im kantonalen Richtplan festsetzen kann. Weiter kann der Kanton die Gemeinden auffordern, für diese wichtigen Grundwasserfassungen die Grundwasserschutzzonen zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen. Kommen die Gemeinden dieser Aufforderung nicht nach, hat der Kanton weiter die Möglichkeit, zulasten der säumigen Gemeinden die Grundwasserschutzzonen selbst festzusetzen.
Verordnung zum Steuergesetz (SGS 331.11)
Die Verordnung zum Steuergesetz bringt für das Steuerjahr 2022 eine administrative Vereinfachung bei der steuerlichen Geltendmachung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen: Neu umfasst die erweiterte Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch die Fahrkosten zum Arbeitsort.
Verordnung über den Elternurlaub (SGS 153.13)
Die Elternurlaubsverordnung des Kantons erhält per 1. Januar 2022 eine Regelung betreffend die bezahlte Stillzeit. Des Weiteren wird die Reduktion des Beschäftigungsgrads auf einen Zeitpunkt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des bezahlten bzw. unbezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht mehr eine Kürzung der Mutterschaftsentschädigung nach sich ziehen.
Bereits per 1. Juli 2021 hatte der Regierungsrat den bezahlten Mutterschaftsurlaub in denjenigen Fällen um maximal 56 Tage verlängert, in denen das Neugeborene aufgrund Hospitalisierung erst deutlich nach der Geburt aus dem Spital entlassen wird.
Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11)
Ab 1. Januar 2022 haben Kantonsmitarbeitende einen Anspruch auf Kurzurlaub von maximal 5 Arbeitstagen pro Fall (anstatt bisher 3 Arbeitstage) und von maximal 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (anstatt bisher 5 Arbeitstage). Zudem wird neu ein Kreis von Familienangehörigen definiert, für deren Betreuung dieser Anspruch auf Kurzurlaub ebenfalls besteht, auch wenn sie nicht im selben Haushalt leben. Neu soll schliesslich auch dieser definierte Kreis von Familienangehörigen zur Ärztin bzw. zum Arzt begleitet werden dürfen.
Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (SGS 164) und ausführende Verordnungen
Mit dem E-Government-Gesetz (E-GovG) setzt der Regierungsrat die Rechtsgrundlage in Kraft, um künftig Geschäfte innerhalb der kantonalen Verwaltung und im Verkehr mit privaten Personen und Unternehmen zunehmend rechtsgültig elektronisch abwickeln zu können. In den Verordnungen zum E-GovG (SGS 164.11) und zum elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (SGS 175.14) werden die Gesetzesbestimmungen weiter ausgeführt. Damit verfügt der Kanton Basel-Landschaft über rechtliche Grundlagen, um die Umsetzung der kantonalen Digitalisierungsstrategie gezielt weiter anzugehen. Diese wird über zahlreiche Projekte kontinuierlich umgesetzt. Die Realisierung erster Anwendungen auf Basis der neuen Rechtsgrundlagen im E-Government ist für das Jahr 2022 vorgesehen.
Informations- und Datenschutzgesetz (IDG; SGS 162)
Das für die öffentlichen Verwaltungen von Kanton und Gemeinden geltende Gesetz wurde in verschiedenen Punkten an das geänderte europäische Datenschutzrecht angepasst. Diverse neue Instrumente verbessern den Schutz für Personendaten, die von den öffentlichen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet werden.
Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (SGS 232.11)
Bereits nach geltendem Recht (Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB) kann ein Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Stalking ein zivilrechtliches Rayon- oder Kontaktverbot anordnen. Um diese Massnahme besser überwachen zu können, wird es gestützt auf den per 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Art. 28c ZGB überdies anordnen können, dass die potenziell gewaltausübende Person eine elektronische Fussfessel trägt. Damit wird deren Aufenthaltsort fortlaufend aufgezeichnet (passive Überwachung). Dies soll die überwachte Person darin bestärken, sich an das Verbot zu halten. Zudem können die Aufzeichnungen nachträglich ausgewertet werden, falls das Opfer geltend macht, die überwachte Person halte das Verbot nicht ein.
Der technische Vollzug der elektronischen Überwachung erfolgt durch die Vollzugsstelle Electronic Monitoring im Amt für Justizvollzug.
Wildtier- und Jagdgesetz (WJG, SGS 520)
Der Regierungsrat hat die totalrevidierte Jagdverordnung für den Kanton Basel-Landschaft verabschiedet. Diese konkretisiert das im November 2020 vom Landrat beschlossene Wildtier- und Jagdgesetz. Beides tritt am 1. Januar 2022 zusammen in Kraft.
Der Landrat hat am 5. November 2020 das totalrevidierte Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) verabschiedet. In der Folge wurde die zugehörige Verordnung auf der Grundlage des WJG vollständig revidiert.
Die Verordnung beinhaltet wesentliche Regelungen aus der bisher geltenden Jagdverordnung des Kantons Basel-Landschaft und greift die aktuellen Anliegen der Anspruchsgruppen auf. Mit der neuen Verordnung werden die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung eines zeitgemässen erfolgreichen Wildtiermanagements und für die Organisation und Regelung des Jagdbetriebs vervollständigt. Die Verordnung wurde in Abstimmung mit Vertreterinnen und Vertretern vom Verband Basellandschaftlicher Gemeinden, von Jagd Baselland, vom Bauernverband beider Basel und von Wald beider Basel erarbeitet.
Anpassung der Spitalliste in den Bereichen Psychiatrie und Rehabilitation (Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft, SGS 930.002)
Per 1. Januar 2022 erhält die Rehaklinik Zurzach Care einen Leistungsauftrag für die internistisch-onkologische Rehabilitation am Standort St. Claraspital. Gleichzeitig wird dieser Leistungsauftrag am Felix Platter Spital auf betagte Patientinnen und Patienten beschränkt. Zudem erhalten die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel neu den Leistungsauftrag «Erwachsenenpsychiatrie – Spezialangebote: Elektro-Krampf-Therapie (EKT)». Aufgrund der seit 1. Juli 2021 geltenden gleichlautenden Spitallisten der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt werden diese Änderungen – obwohl sie nur Leistungserbringer im Kanton Basel-Stadt betreffen – auch in der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft jeweils nachgeführt.
Verordnung über die Pflegeheimliste (SGS 941.13)
Auf den 1. Januar 2022 wird die Verordnung über die Pflegeheimliste angepasst. Der Regierungsrat bewilligt mit der neu in Kraft gesetzten Liste 40 Betten auf dem Scholer Areal in Lausen. Die Eröffnung dieser neuen Institution ist für 2025 geplant. Sie wird von der Senevita-Gruppe, Muri bei Bern, betrieben. Aus Gründen der Flexibilität wird neu auf die Nennung der Ortsbezeichnungen der bewilligten Langzeitpflegebetten der Psychiatrie Baselland und des Kantonsspitals Baselland verzichtet.
Verordnung über die Pflegefinanzierung (SGS 362.14)
Nachdem der Bund die rechtliche Grundlage geschaffen hat, dass die Krankenversicherer Produkte aus der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in der Pflege wieder übernehmen müssen, passt der Kanton Basel-Landschaft im Nachvollzug die Verordnung vom 22. Februar 2011 über die Finanzierung von Pflegeleistungen an. Die Gemeinden, die im Kanton Basel-Landschaft für die Restkostenfinanzierung der Pflege aufkommen, werden so um ca. 1.9 Millionen Franken jährlich entlastet. Neu stellen die Alters- und Pflegeheime (APH) die Mittel und Gegenstände den Krankenversicherern in Rechnung. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) hat zwei Varianten in eine auf zwei Monate befristete Anhörung bei den Gemeinden und den Leistungserbringern gegeben. Aufgrund des fast einstimmigen Ergebnisses für Variante 2 hat der Regierungsrat beschlossen, die Umsetzung der KLV-Anpassung betreffend die MiGeL im Kanton Basel-Landschaft auf den 1. Januar 2022 vorzunehmen und den Kostensatz pro Pflegestunde auf diesen Zeitpunkt für das Jahr 2022 um 1.50 Franken zu senken.
Weitere Informationen unter: Link zur Übersicht Gesetzessammlung «In Vorbereitung»