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Neue Gesetze und neue Regelungen per 1. Januar 2021
Teuerungsanpassung in der Sozialhilfe (SGS 850.11)
Der Regierungsrat passt per 1. Januar 2021 den Grundbedarf in der Sozialhilfe der Teuerung an. Die Teuerungsanpassung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe beträgt für eine Einzelperson 11 Franken pro Monat. Er erhöht sich damit auf 997 Franken. Mit dieser Teuerungsanpassung wird nachträglich auch die Erhöhung des allgemeinen Lebensbedarfs bei den Ergänzungsleistungen AHV/IV von 2015 übernommen. Dazu wurde bei den Gemeinden eine Anhörung durchgeführt. Die Gemeinden haben sich deutlich für eine Teuerungsanpassung ausgesprochen.Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV mit Neuerungen (SGS 833)
Das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz wird infolge der Reform des eidgenössischen Ergänzungsleistungsgesetzes (EL-Reform) ebenfalls per 1. Januar 2021 angepasst. Die EL-Reform führt zu substanziellen Einsparungen, aber auch zu umfassenden Anpassungen beim Vollzug. Den Kantonen und ihren Vollzugsstellen ergeben sich neue Handlungsspielräume und Aufgaben. Insbesondere sind rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass zurückzuerstatten, sofern dieser mehr als 40'000 Franken beträgt. Bei der kantonalen Anpassung geht es in erster Linie um die Vereinfachung von administrativen Abläufen im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Ergänzungsleistungen.
Vaterschaftsurlaub mit voller Lohnzahlung für kantonale Verwaltung (SGS 153.13)
Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Elternurlaub angepasst. Er hat dabei die Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs für Kantonsangestellte von bisher fünf Arbeitstagen auf zehn Arbeitstage bei voller Lohnzahlung beschlossen. Die revidierte Verordnungsbestimmung wird per 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Am 27. September 2020 hat sich das Schweizer Stimmvolk für den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» ausgesprochen und ist damit der Forderung nach einem zweiwöchigen, über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierten Vaterschaftsurlaub für alle Väter nachgekommen. Vor dem Hintergrund des nationalen Abstimmungsergebnisses und in Anbetracht der Tatsache, dass der Kanton Basel-Landschaft die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördert und ein attraktiver und fortschrittlicher Arbeitgeber sein will, hat der Regierungsrat nun beschlossen, dass alle Väter bei der Geburt ihres eigenen Kindes ab dem 1. Januar 2021 einen Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen bei voller Lohnzahlung erhalten. Damit geht der Regierungsrat über die Bundesvorgabe hinaus und gewährt den vollen Lohn.
Diese Regelung gilt sowohl bei der Geburt eines Kindes als auch bei einer Mehrlingsgeburt. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs hat neu innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Geburt zu erfolgen. Die Urlaubstage können dabei weiterhin aneinander oder einzeln bezogen werden.
Anpassung der Verordnung zur Quellensteuer (SGS 331.16)
Nach dem einstimmigen Beschluss des Landrats vom 11. Juni 2020 zur Reform der Quellensteuer 2021 (Landratsvorlage LRV 2019/713) und der damit verbundenen Änderung des Steuergesetzes per 1. Januar 2021 muss auf diesen Zeitpunkt hin auch die Verordnung zur Quellensteuer angepasst werden. Der Regierungsrat hat deshalb eine Änderung der Verordnung zur Quellensteuer beschlossen. Nebst redaktionellen Anpassungen ist dabei ein wesentlicher Punkt die Reduktion der Bezugsprovision von bisher 2 Prozent auf neu 1 Prozent. Die Bezugsprovision vergütet die rechnerische Abwicklung der Quellensteuer durch den sogenannten Schuldner der steuerbaren Leistung, wie beispielsweise Arbeitgeber oder Versicherungen.
Die Reform der Quellensteuer 2021 beinhaltet zur Hauptsache eine Wahl der steuerpflichtigen Personen, ob sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (sogenannte NOV) wollen oder die abgerechnete Quellensteuer definitiven Charakter haben soll. Nachträgliche Tarifkorrekturen durch Abzüge, welche im Quellensteuertarif noch nicht berücksichtigt sind – beispielsweise Alimente, Schuldzinsen, Krankheitskosten – können ab der Steuerperiode 2021 nicht mehr nach Ablauf des Kalenderjahrs bis Ende März beantragt werden, wie dies bisher möglich war. Neu muss für die Berücksichtigung solcher Abzüge eine vollständige Steuererklärung ausgefüllt werden. Dadurch wird ins ordentliche Veranlagungsverfahren gewechselt. Die abgezogene Quellensteuer hat in solchen Fällen somit nicht eine abgeltende Wirkung, sondern nur eine Sicherungsfunktion.
Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (SGS 543)
Geschicklichkeitsspielautomaten, die einen Gewinn abwerfen, sind neu erlaubt, aber bewilligungspflichtig. Gleiches gilt für kleine Pokerturniere in beschränktem Rahmen. Vereine, welche Tombolas und Lottospiele veranstalten, brauchen hingegen in Zukunft keine kostenpflichtige Bewilligung mehr. Sie müssen aber zwingend vorgängig eine Meldung über das Durchführen solcher Spiele machen.
Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (SGS 641.11)
Auf das Schuljahr 2021/22 können Erziehungsberechtigte neu nach Rücksprache mit der Schulleitung entscheiden, ob sie ihr Kind ein Jahr später in die Primarstufe einschulen lassen wollen. Damit setzt die Regierung die Kernanliegen Motion 2018/888 von Claudia Brodbeck «Schulpflicht mit Einschulungsentscheid der Eltern» um. Hintergrund der Anpassung ist der frühere Schuleintritt, der sich aus dem Beitritt zum HarmoS-Konkordat ergeben hat. Durch diesen waren die jüngsten Kinder seit 2017 beim Schuleintritt erst gerade 4 Jahre alt und der Altersdurchschnitt der Kinder beim Schuleintritt sank gegenüber der früheren Regelung. Damit stieg auch die Wahrscheinlichkeit, dass mehr Kinder beim Schuleintritt aufgrund ihres Entwicklungsstandes noch nicht bereit sind, in den Kindergarten einzutreten. Mit der Stärkung der Elternrechte bezüglich des Schuleintritts ihrer Kinder wird diesem Anliegen Rechnung getragen.
Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekratariate (SGS 647.12)
Die Schulleitungen der Primarstufe erhalten ab spätestens 1. August 2021 mehr zeitliche Ressourcen. Neu steht für Schulleitungen von Kleinstschulen (ab einer Klasse) ein Mindestpensum von 30 Stellenprozenten zur Verfügung. Mit einer steigenden Anzahl Klassen wird das Pensum schrittweise erhöht. Besteht eine Schule aus mehreren Anlagen, wird dieser Mehraufwand anhand der Anzahl Klassen der zusätzlichen Schulanlagen abgegolten. Das neue Ressourcierungsmodell für Primarschulleiterinnen und -leiter honoriert die Leistungen der Schulleitungen und erhöht die Attraktivität des Stellenprofils auch im interkantonalen Vergleich.
Über die Jahre sind die gesellschaftlichen Ansprüche an die Schulen und ihre Führungspersonen gestiegen, und die Komplexität der Schulleitungsaufgaben hat sich erhöht: die Arbeitsbelastung für Schulleitungen der Primarschulen nahm bei gleichbleibenden Ressourcen stetig zu, was sich in einer hohen Fluktuation niederschlug. Diesem Umstand wirkt der Regierungsrat nun mit einer deutlichen Ressourcenerhöhung entgegen.
Es ist das breit abgestützte Resultat aus einem gemeinsamen Projekt «Verfassungsauftrag Gemeindestärkung» (VAGS) des Verbands der Basellandschaftlichen Gemeinden (VBLG) und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD).
Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen (SGS 156.95)
Gleichzeitig mit dem neuen Ressourcierungsmodell für die Schulleitungen der Primarstufe wurden auch Modellumschreibungen für die Schulleitungsfunktionen verabschiedet. Diese ermöglichen es den Gemeinden neu auch ihre Schulleitungen hierarchisch zu gliedern und die Funktion der Gesamtschulleiterin oder des Gesamtschulleiters (Rektorin /Rektor) entsprechend zu honorieren.
Die neuen Modellumschreibungen wurden unter Einbezug der Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite bewertet und das Resultat der Regierung zum Entscheid unterbreitet. Die Erarbeitung der neuen Modellumschreibungen erfolgte in enger Abstimmung mit dem neuen Ressourcierungsmodell für die Schulleitungen der Primarstufe.
Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (SGS 646.41)
Die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer (AKK) vertritt im Kanton Basel-Landschaft die rund 5'500 Lehrerinnen und Lehrer in pädagogischen und bildungspolitischen Fragen gegenüber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD). Sie wurde in einem umfassenden gemeinsamen Projekt von AKK und BKSD organisatorisch neu aufgestellt. Damit verbunden ist eine Totalrevision der Verordnung. Die neue Organisation sorgt für kürzere Kommunikations- und Entscheidungswege innerhalb der AKK und somit auch für einen konsolidierten Austausch mit der BKSD. Historisch gewachsene Doppelspurigkeiten zwischen dem Gesamtvorstand und den Stufenvorständen sind eliminiert und die Nahtstellen zwischen AKK und BKSD optimiert. Die neue Verordnung tritt am 18. Januar 2021 in Kraft.
Einführung des RAI-Index 2016 sowie des BESA-Leistungskatalogs 2010 in den Alters- und Pflegeheimen des Kantons Basel-Landschaft (SGS 362.14)
Das Urteil 9C_221/2019 vom 7. Oktober 2019 des Bundesgerichts erlaubt es den Kantonen, das neue Erfassungsinstrument RAI-Index 2016 einsetzen zu können, welches die Pflegeleistungen im stationären Bereich adäquater abbilden kann als das noch geltende System (RAI-Index 2012). Der neue Index bewirkt bei einigen Pflegeaufwandgruppen (insbesondere für die an Demenz erkrankten Personen) eine Einstufung in höhere KLV-Pflegestufen. Die Nachbarkantone Basel-Stadt, Aargau und Solothurn haben diesen Systemwechsel bereits vollzogen. Infolgedessen muss der Leistungskatalog bei den Alters- und Pflegeheimen, die ihre Leistungen nach BESA erfassen, ebenfalls angepasst werden, damit die Leistungserfassung in allen Baselbieter Heimen gleichwertig erfolgt. Gemäss BESA Care AG kann dies mit dem BESA-Leistungskatalog 2010 (LK 2010) erfüllt werden. Für die Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft, welche für die Pflegefinanzierung zuständig sind, bedeutet diese Anpassung Mehrkosten im Umfang von ca. CHF 4,7 Mio. p.a. Gleichzeitig fallen Demenzzuschläge künftig weg, was bei den Zusatzbeiträgen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zu Entlastungseffekten im Umfang von knapp CHF 1,2 Mio. führt.
Diese Anpassung ist in der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) festgehalten und wird per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.
Dekret über die Betriebsstandorte des Kantonsspitals Baselland (KSBL) (SGS 930.1)
Die Kantone sind, auch gemäss höchstinstanzlicher Rechtsprechung, aufgerufen, ihre Spitalplanung aufeinander abzustimmen, auch mit dem Ziel, die Überversorgung abzubauen. Die auf 2021 vorgesehene gleichlautende Spitalliste in Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit erhöhten Anforderungen an alle Spitäler erfüllt diese Vorgabe. Das Kantonsspital Baselland (KSBL) hat im Sommer 2019 mit der Strategie «Fokus» auf diese Herausforderungen reagiert. Es sieht an den Standorten Bruderholz (mit einem Partner) und Liestal zwei unterschiedliche stationäre Leistungsprofile vor. Am Standort Laufen setzt das KSBL ebenfalls zusammen mit einem Partner den Betrieb eines Regionalen Gesundheitszentrums um. Regierungsrat und Landrat unterstützen die Fokussierung des KSBL auf die Spitalstandorte Bruderholz und Liestal. Mit der geplanten Transformation des Spitals in Laufen in ein ambulantes Regionales Gesundheitszentrum und einem weiterhin breiten stationären Angebot in der näheren Region ist die Gesundheitsversorgung der Laufentaler Bevölkerung bedarfsgerecht gewährleistet. Gegen das Dekret ist eine Beschwerde hängig.