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Neue Gesetze und neue Regelungen per 1. Januar 2023
Am 1. Januar 2023 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die Änderungen betreffen unter anderem ein neues Publikationsgesetz, das Gesetz über die politischen Rechte, das Gesundheitsgesetz, die Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung, das Finanzausgleichsgesetz, die Wasserbauverordnung, das Gebäudeversicherungsgesetz und das Sozialhilfegesetz. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt.
Publikationsgesetz (SGS 106) und Verordnung zum Publikationsgesetz (SGS 106.11)
Ab 1. Januar 2023 hat der Kanton Basel-Landschaft ein Publikationsgesetz. Das neue Gesetz regelt zusammen mit der Verordnung die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in den Publikationsorganen des Kantons und ist die Grundlage für die Einführung des digitalen Amtsblatts ab 5. Januar 2023. Ebenso ist das Gesetz die rechtliche Grundlage für die chronologische Gesetzessammlung und das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (SGS 120) und der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (SGS 120.11)
Neu erhalten die Stimmberechtigten in allen Gemeinden zur Wahrung des Stimmgeheimnisses bei der brieflichen Stimmabgabe ein zusätzliches Kuvert. Die briefliche Stimmabgabe soll neu bis zur Öffnung der Wahllokale am Wahl- und Abstimmungstag möglich sein. Alle Stimmberechtigten erhalten neu für die briefliche Stimmabgabe zur Wahrung des Stimmgeheimnisses ein zusätzliches Kuvert. Stille Wahlen sind neu auch möglich, wenn weniger Kandidierende vorgeschlagen werden, als effektiv zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit bei Gemeindewahlen können die Gemeinden neu anstelle des Losentscheids in der Gemeindeordnung einen zweiten Wahlgang vorsehen. Zudem wird die Anwendung von technischen Hilfsmitteln bei der Auszählung geregelt.
Änderung des Steuergesetzes (SGS 331)
Ab 1. Januar 2023 hat der Kanton einen neuen, milderen Tarif für die Vermögenssteuer mit einer Maximalbelastung von 3,3 Promille. Auch die Freibeträge werden erhöht von bisher 75'000 auf neu 90'000 Franken für alleinstehende Personen und von 150'000 auf neu 180'000 Franken für Ehepaare und alleinerziehende Personen. Damit wird der Kanton Basel-Landschaft insbesondere im regionalen Vergleich als attraktiver Wohnort gestärkt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin werden die speziellen Baselbieter Steuerwerte für Wertschriften aufgehoben. Um die Gemeinden bei den finanziellen Auswirkungen dieser Steuerreform zu entlasten, ist über den Finanzausgleich eine Kompensation von mehr als der Hälfte der Steuermindereinnahmen vorgesehen.
Teilrevision des Gesundheitsgesetzes (SGS 901)
Das Gesundheitsgesetz des Kantons Basel-Landschaft wird an die neuen Vorgaben der Bundesgesetzgebung im Bereich der Medizinal- und Gesundheitsberufe angepasst. Die Teilrevision nimmt diese Sachverhalte auf. Gleichzeitig werden spezifisch in den Bereichen Nomenklatur, Rettungswesen sowie Badewasserqualität technisch-fachliche Präzisierungen vorgenommen. Die Inkraftsetzung erfolgt vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung gemäss §§ 30 und 31 der Kantonsverfassung; die Referendumsfrist endet am 5. Januar 2023.
Neufestlegung der Pflegenormkosten im stationären Bereich (SGS 362.14)
Der Regierungsrat hat die stationären Pflegetarife für das Jahr 2023 neu festgelegt. Der Pflegestundensatz steigt um 3,7 Prozent. Die bei Gemeinden und Pflegeheimen durchgeführte Anhörung zur Tarifanpassung ist auf breite Zustimmung gestossen.
Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (SGS 941.11)
Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung gemäss § 12 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes3) erfolgt für die stationären Leistungserbringer gemäss dem zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und CURAVIVA Baselland vereinbarten Reglement. Dieses Reglement wird für alle stationären Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung verbindlich erklärt. Diese sind verpflichtet, die darin vorgesehenen Kompensationszahlungen zu bezahlen resp. sind berechtigt, solche zu erhalten.
Änderung der Verordnung über die Pflegeheimliste (SGS 941.13)
Um einen Überblick über die Anzahl bewilligter Betten im Kanton Basel-Landschaft zu erhalten, wird regelmässig der Bestand an Betten in den Alters- und Pflegeheimen, welche eine Leistungsvereinbarung mit einer Versorgungsregion oder Gemeinde haben, überprüft. Die aktualisierte Pflegeheimliste stellt die per Stichtag von den Versorgungsregionen oder Gemeinden bewilligten Betten in den Institutionen dar. Zusätzlich wird als Dienstleistung für die Bevölkerung eine Spalte mit der Anzahl spezialisierter Demenzbetten aufgeführt.
Änderung der Wasserbauverordnung (SGS 445.11)
Mit der Anpassung der Wasserbauverordnung wird die Möglichkeit geschaffen, bei der Umwandlung von unbefristeten Wasserrechten in verfassungskonforme Konzessionen unter gewissen Voraussetzungen auf die Erhebung von Konzessionsgebühren zu verzichten. Ebenfalls kann künftig bei Wasserentnahmen, die der Speisung von Wassernutzungsanlagen dienen, welche im Zusammenhang mit geschützten Kulturdenkmälern (z. B. ehemalige Mühlen) stehen, unter gewissen Voraussetzungen auf die Erhebung von Nutzungsgebühren verzichtet werden.
Änderung der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden (SGS 786.211)
Nach Vernehmlassung bei den Gemeinden hat der Regierungsrat die Änderung und Inkraftsetzung der Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden auf den 1. Januar 2023 beschlossen. Mit dieser Änderung wird die in der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung vorgegebene Kontrolle von Holzfeuerungen in das kantonale Recht übernommen.
Finanzausgleichsgesetz (SGS 185)
Der Baselbieter Finanzausgleich wurde im Sommer 2020 durch die Firma Ecoplan auf seine Wirksamkeit überprüft. Der Bericht stellt dem Baselbieter Finanzausgleich ein gutes Zeugnis aus. Hervorgehoben wird die klare Trennung zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich. Es gibt aber auch Verbesserungspotenzial. In einem ersten Schritt wird daher per 1. Januar 2023 eine formelle Anpassung vorgenommen: Das Ausgleichsniveau gilt nicht mehr für drei Jahre, sondern wird künftig jährlich neu festgesetzt. Dadurch werden die Anpassungen des Ausgleichsniveaus stetiger, und die Budgetsicherheit kann verbessert werden. In einem zweiten Schritt sollen materielle Anpassungen geprüft werden, welche zu finanziellen Verschiebungen zwischen den Gemeinden führen. Diese Revision ist per 2025 geplant.
Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (SGS 350)
Das aus dem Jahr 1981 stammende Sachversicherungsgesetz wird per 1. Januar 2023 durch das neue, moderne Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) abgelöst. Damit wird den veränderten Bedürfnissen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken Rechnung getragen. Das neue Gesetz bildet nicht nur die Basis eines zukunftsorientierten Versicherungsschutzes von Gebäuden und Grundstücken, sondern zeigt zudem auf, dass die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) für den Vollzug der Gesetzgebungen über die Brand- und Naturgefahrenprävention sowie über die Feuerwehr zuständig ist.
Inkrafttreten Teilrevision Sozialhilfegesetz (SGS 850)
Mit der Teilrevision des Sozialhilfegesetzes «Anreize stärken – Arbeitsintegration fördern» werden per 1. Januar 2023 verschiedenen Änderungen im Bereich der Integration, der Prävention und des Vollzugs der Sozialhilfe sowie eine automatische Teuerungsanpassung implementiert. Weiter werden Zuschüsse bei Integrationsbemühungen und Abzüge bei einem Bezug von Sozialhilfe von mehr als zwei Jahren eingeführt; diese Änderungen treten per 1. April 2023 in Kraft.
Sozialhilfeverordnung und kantonale Asylverordnung (SGS 850.11 und SGS 850.19)
Mit der Teilrevision des Sozialhilfegesetzes werden auch Änderungen in der Sozialhilfeverordnung und in der kantonalen Asylverordnung nötig. Diese treten analog den Änderungen des Sozialhilfegesetzes in Kraft. Auf den 1. Januar 2023 treten diejenigen Änderungen in Kraft, die den Bereich der Integration, der Prävention und des Vollzugs der Sozialhilfe betreffen. Insbesondere wird der Grundbedarf der Teuerung angepasst. Per 1. April 2023 treten im Weiteren die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuschüssen und Abzügen in Kraft.