- Basel-Landschaft
- Organisation
- Besondere Behörden
- Landeskanzlei
- Medienmitteilungen
- Regierungsrat gibt neues Publikationsgesetz in die Vernehmlassung
Regierungsrat gibt neues Publikationsgesetz in die Vernehmlassung
Bisher kannte der Kanton Basel-Landschaft kein Publikationsgesetz. Mit der von der Landeskanzlei erarbeiteten neuen Gesetzesgrundlage werden die bestehenden Regelungen für amtliche Bekanntmachungen in einem Gesetz gebündelt. Das neue Gesetz schafft zudem die Rechtsgrundlage, um amtliche Publikationen künftig rechtsgültig online zu publizieren. So soll neu das Amtsblatt des Kantons ab 2023 digital publiziert werden.
Mit dem Publikationsgesetz werden der Inhalt und die Erscheinungsform der offiziellen Publikationsorgane des Kantons sowie die Rechtswirkung der darin veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen geregelt. Zu den amtlichen Publikationsorganen des Kantons zählen das kantonale Amtsblatt, die chronologische Gesetzessammlung und neu auch der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Künftig sollen der Kanton, die Gemeinden sowie weitere juristische Personen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, ihre amtlichen Bekanntmachungen rechtswirksam über diese Gefässe digital publizieren können.
Um Personen ohne Zugang zum Internet nicht auszuschliessen, sieht das Publikationsgesetz parallel zur Online-Publikation auch einen Print-on-demand-Service (Drucken auf Anforderung) für das Amtsblatt und die chronologische Gesetzessammlung vor. Künftig wird jedoch die digitale Fassung der Publikation massgebend sein.
Zudem ist in diesem Kontext eine Anpassung von § 126 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vorgesehen. Diese sieht vor, dass eine auf das Publikationsgesetz abgestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die digitale Auflage von Baugesuchsunterlagen im Internet geschaffen wird.
Der Regierungsrat schickt somit ein Publikationsgesetz in die Vernehmlassung, welches die Grundlage für eine einfache und niederschwellige Informationsbeschaffung von amtlichen Publikationen für die Nutzenden schaffen wird. Zudem ermöglicht es, innerhalb der Verwaltung Prozesse zu digitalisieren und damit effizienter zu gestalten. Die Frist für die Vernehmlassung läuft bis zum 10. Februar 2022.