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Vorschriften für die Wahlplakatierung
Seit dem Wochenende hängen in den Gemeinden die ersten Plakate für die Wahlen von National- und Ständerat am 22. Oktober 2023. Ab wann und wie lange Wahl- und Abstimmungsplakate ausgehängt werden dürfen, ist gesetzlich geregelt, ebenso die strafrechtlichen Konsequenzen, wenn Plakate beschädigt oder entfernt werden.
Das Raumplanungs- und Baugesetz (RGB; § 105a) regelt die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten. Demnach dürfen Wahl- und Abstimmungsplakate jeweils ab dem Samstag sechs Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin aufgehängt bzw. aufgestellt werden. Spätestens eine Woche nach dem Wahlsonntag müssen die Plakate wieder abgehängt sein. Für die National- und Ständeratswahlen heisst dies, dass der Plakataushang ab dem 9. September 2023 möglich ist und die Plakate spätestens am 29. Oktober 2023 durch die Wahlkomitees wieder entfernt werden müssen.
Strafen betreffend Wahlplakatbeschädigung
Das Beschädigen oder Entfernen von Wahlplakaten kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Geschädigte haben in diesen Fällen die Möglichkeit, bei der Polizei Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) oder wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB, zweite Variante) respektive wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) zu erstatten, was in Verbindung mit Art. 172ter StGB jeweils mit Busse geahndet wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den genannten Strafgesetzbestimmungen um Delikte handelt, die einen Strafantrag der geschädigten Personen voraussetzen.