Ab dem 1. Januar 2026 gilt diese Regelung ebenfalls für bestehende Bauten beim Ersatz von Kesseln oder Brennern, sofern die Heizung älter als 15 Jahre ist. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn der Einsatz erneuerbarer Wärmeerzeuger technisch nicht möglich oder über die Lebensdauer der Anlage wirtschaftlich nicht tragbar ist. Darüber hinaus sieht das Dekret Ausnahmeregelungen vor, falls die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde. Funktionstüchtige Öl- und Gasheizungen müssen nicht vorzeitig oder bis zu einem bestimmten Stichtag ersetzt werden. Weitere Details sind der aktualisierten Vollzugshilfe "EN-3 Heizung und Warmwasser" zu entnehmen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden der Fachstelle Energietechnik und Förderung im Amt für Umweltschutz und Energie Basel-Landschaft
Dekret zum Energiegesetz (EnG BL)