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Hofdüngeraustrag auf gefrorenem oder durchnässtem Boden verboten

Die landwirtschaftlich genutzten Böden im Kanton sind zurzeit vollständig schneebedeckt und teilweise gefroren. Wenn Tauwetter einsetzt, die Böden aufgetaut sind und der Schnee geschmolzen ist, werden die Böden vorerst durchnässt sein. Bei diesen Verhältnissen ist ein Austrag von flüssigem Hofdünger verboten. In begründeten Ausnahmefällen darf trockener Mist auf gefrorenen Böden ausgebracht werden.
Wenn winterliche Verhältnisse länger anhalten, kann es vereinzelt dazu kommen, dass Landwirte einen grundsätzlich unzulässigen Düngeraustrag nicht mehr vermeiden können. In solchen Notlagen muss für jeden Einzelfall vorher eine Absprache mit dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) erfolgen. Dabei werden die möglichen Parzellen und die im Winter immer bestehenden Risiken für einen Notaustrag abgewogen.
Auch wenn keine unmittelbare Gewässerverunreinigung erfolgt, gilt generell, dass das Austragen von flüssigem Dünger auf schneebedecktem, gefrorenem oder durchnässtem Boden eine Gewässergefährdung und damit grundsätzlich einen Gesetzesverstoss darstellt. Falls vorgängig keine Möglichkeiten zur Zwischenlagerung geprüft und keine fachliche Einzelfallberatung des AUE eingeholt wurde, wird der Verstoss bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Die Landwirte im Baselbiet haben in Lagereinrichtungen für Hofdünger und teilweise in Kleinkläranlagen für häusliches Abwasser investiert, sodass die Güllegruben und Mistlager heute fast überall für fünf bis sechs Monate ausreichen. Mit Herbstdüngungen haben die meisten Nutztierhalter dafür gesorgt, dass diese Kapazitäten auch bis in den März hineinreichen.
Das Überlaufen einer Hofdüngeranlage kann zu nachhaltigen Schäden an Gewässern und am Grundwasser führen und muss unbedingt vermieden werden. Die Überwachung der Füllstände von Güllegruben und Mistlagern liegt in der Eigenverantwortung der Landwirte und wird generell situationsgerecht wahrgenommen. Wenn die verbleibende Zeit bis zur nächsten möglichen Düngergabe knapp wird, darf auf keinen Fall mehr Regen- oder Schmelzwasser in die Güllegruben gelangen. Landwirte reduzieren in diesem Fall die anfallende Güllemenge, indem die Abläufe und Schwemmkanäle in den Ställen abgedeckt und mehr Stroh eingestreut wird. Droht dennoch ein Überlaufen, muss Gülle auf einem Betrieb mit noch ausreichenden Kapazitäten zwischenlagert werden. Dies gilt ebenso für die in Biogasanlagen stetig anfallenden Presssäfte.