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Illegale Abfallverbrennung
Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von bewilligten Abfallanlagen ist verboten. Wenige Ausnahmen regelt die kantonale Umweltschutzverordnung.
Werden Abfälle in einer Kehrichtverbrennungsanlage kontrolliert verbrannt, können mit wirksamen Filtersystemen die Abgase gereinigt und eine Freisetzung von Schadstoffen reduziert und verhindert werden. Im Weiteren kann so die Wärme genutzt werden.
Demgegenüber gelangen bei der Abfallverbrennung im Freien oder in Hausfeuerungen die Schadstoffe (Russ, Schwermetalle, Dioxine, etc.) in die Umgebung und belasten Menschen und Umwelt in unmittelbarer Umgebung sehr stark.
Daher gilt ein generelles Verbrennungsverbot für Abfälle ausserhalb bewilligter Anlagen (§ 26 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft; Art. 26a Luftreinhalteverordnung).
Als einzige Ausnahme vom Verbrennungsverbot ist für natürliche organische Abfälle (Baumschnitt, etc.) das Verbrennen im trockenen Zustand ausserhalb des Siedlungsgebietes zugelassen (§ 20 der Verordnung über den Umweltschutz). Auch für diese Abfälle bestehen heute aber meist sinnvollere Verwertungsmöglichkeiten, beispielsweise als Holzschnitzel für entsprechende Feuerungen.
Meldungen über unsachgemässe Abfallbeseitigungen sind an die Gemeinde zu richten. Diese trifft die erforderlichen Massnahmen.