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Betrieb von Abfallanlagen
Jeder Betrieb, der Abfälle entgegennehmen möchte, benötigt gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610) eine Betriebsnummer. Diese Nummer ist eindeutig und dient zur Identifikation der Betriebe, sie wird im Rahmen der Bewilligung der Anlage durch die kantonale Behörde vergeben.
Die Betreiberin einer Abfallanlage unterliegt der Sorgfaltspflicht und hat die in der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung gemachten Auflagen einzuhalten. Des Weiteren muss jede Abfallanlage einen Jahresbericht eingeben. Bei Abfallanlagen, die einem Brancheninspektorat angeschlossen sind, gilt der Bericht des Inspektorats als Jahresbericht.
Alle BetreiberInnen von Abfallanlagen, welche nihct einem Brancheninspektorat angeschlossen sind können hier ihren Jahresbericht abgeben: