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Geländeauffüllungen

In speziellen Fällen kann durch Geländeauffüllungen und Terrainveränderungen die Bewirtschaftung von Parzellen deutlich erleichtert werden oder auch tiefgründiger Bodenerreicht werden (Bodenverbesserung). Die gesetzlichen Grundlagen für solche Massnahmen sind in der Umweltschutz- und Raumplanungsgesetzgebung gegeben. Geländeauffüllungen sind bewilligungspflichtig. Zusätzlich braucht es dazu eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 24 Bundesgesetz über die Raumplanung. Die Behörde muss insbesondere prüfen, ob Geländeauffüllungen / Bodenverbesserungen tatsächlich eine grundlegende Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen oder ob es sich um eine reine Entsorgungsmassnahme handelt.
Geländeauffüllungen / Bodenverbesserungen sind sehr anspruchsvolle Vorhaben, denn Böden sind über Jahrtausende natürlich entstanden. Werden sie nicht mit aller Sorgfalt ausgeführt, können sie mehr schaden als nützen. Fehler lassen sich im Nachhinein kaum mehr korrigieren.
Das Merkblatt "Geländeauffüllungen und Bodenverbesserungen in der Landwirtschaftszone" hält die wichtigsten Punkte für Gesuchsteller fest.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Soll ausschliesslich sauberer Oberboden (Humus, 1. Stich) mit maximal 25 cm lockerer Schütthöhe ausgebracht werden, gilt ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren. Wenn Sie so etwas planen, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit dem Amt für Umweltschutz und Energie auf.