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Anforderungen an öffentliche Bauten konkretisiert
Änderung der kantonalen Energieverordnung
Der Regierungsrat hat die im kantonalen Energiegesetz nur grob definierten Anforderungen an öffentliche Bauten in der Energieverordnung konkretisiert. Sie wurden in Zusammenarbeit mit dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden erarbeitet. Dabei wurden zentrale Anliegen aus der Vernehmlassung bei den Gemeinden aufgenommen.
Der Regierungsrat hat eine Änderung der kantonalen Energieverordnung BL (EnV BL) beschlossen. Mit den Änderungen hat der Regierungsrat die grob definierten Anforderungen an öffentliche Bauten nach § 11 des kantonalen Energiegesetzes im neuen § 9a EnV BL konkretisiert. Damit hat er eine weitere Massnahme aus dem Energieplanungsbericht 2022 umgesetzt (siehe Energieplanungsbericht 2022, Massnahme M09). Mit derselben Änderung hat der Regierungsrat ein paar weitere, primär redaktionelle Anpassungen in der Energieverordnung vorgenommen, die sich aufgrund von Erkenntnissen aus dem Vollzug aufgedrängt haben.
Art des Bauvorhabens |
In § 9a konkretisierte Anforderungen |
Neubauten |
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Umbauten und Erweiterungen |
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Heizungsersatz |
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Die Anforderungen an öffentliche Bauten wurde von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Bau- und Umweltschutzdirektion BUD und Mitgliedern des Verbands Baselbieter Gemeinden VBLG ausgearbeitet. In der dreimonatigen Vernehmlassung, die bis am 25. April 2023 dauerte, gingen insgesamt 28 Stellungnahmen ein: eine Stellungnahme des VBLG, drei Stellungnahmen von regional zusammengeschlossenen Gemeinden und 24 einzelne Stellungnahmen von Gemeinden. Die Absicht, die Anforderungen nach § 11 EnG BL an öffentliche Bauten in einem neuen § 9a EnV BL zu konkretisieren, erfuhr in der Vernehmlassung eine breite Zustimmung. Die nun beschlossene Bestimmung nimmt die zentralen Anliegen aus der Vernehmlassung auf. Darüber hinaus stellt sie sicher, dass die öffentliche Hand bei ihren eigenen Bauten und Anlagen ihrer Vorbildrolle gerecht wird.
Laut Gesetz müssen Kanton und Gemeinden nach § 11 EnG BL bei den eigenen Bauten und Anlagen für eine möglichst sparsame und effiziente Verwendung der Energie sorgen und nicht-erneuerbare Energie möglichst durch erneuerbare Energie mit möglichst hohem Eigenversorgungsgrad ersetzen. Bisher war noch nirgends genauer festgelegt, an welchem Gebäudeenergiestandard sich Kanton und Gemeinden konkret auszurichten haben, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Diese Unklarheit wurde mit der jüngsten Änderung der kantonalen Energieverordnung nun ausgeräumt.
Energieverordnung (PDF)