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Kantonsgericht stützt mit einer Ausnahme die vom Landrat beschlossenen Dekretsänderungen
Teilrevision des Dekrets zum Energiegesetz
Das Kantonsgericht hat eine Beschwerde gegen die vom Landrat beschlossenen Änderungen des Dekrets zum Energiegesetz weitgehend abgewiesen. Die teilweise Gutheissung bezieht sich ausschliesslich auf den Paragrafen 2a, in dem die kantonale Photovoltaikpflicht für Neubauten geregelt ist. Der Regierungsrat wird nun in einer der nächsten Sitzungen den Inkraftsetzungsbeschluss des Energiedekrets anpassen und die Inkraftsetzung des Paragrafen 2a aufheben. Die übrigen Dekretsänderungen treten wie geplant per 1. Oktober 2024 in Kraft.
Der Regierungsrat nimmt erfreut zur Kenntnis, dass das Gericht die meisten vom Landrat beschlossenen Änderungen im Dekret zum Energiegesetz stützt und diese, wie vom Regierungsrat vorgesehen, per 1. Oktober 2024 in Kraft treten können. In einem Punkt hat das Gericht die Beschwerde gutgeheissen. Konkret geht es um den Paragrafen 2a, in dem die kantonale Photovoltaikpflicht für Neubauten geregelt ist. Der Regierungsrat wird nun in einer der nächsten Sitzungen den Inkraftsetzungsbeschluss des Energiedekrets anpassen und die Inkraftsetzung des Paragrafen 2a aufheben.
Der Regierungsrat hat im Februar 2024 das Datum für das Inkrafttreten der Dekretsänderungen aus Rücksicht auf die Bauherrschaften und das Gewerbe auf den 1. Oktober 2024 gelegt. Ab dem 1. Oktober 2024 dürfen in Neubauten nur noch Heizungsanlagen eingesetzt werden, die auf erneuerbaren Energien basieren. Ab dem 1. Januar 2026 gilt dasselbe auch für bestehende Bauten beim Ersatz von Kesseln oder beim Ersatz von Brennern, sofern die Heizung älter als 15 Jahre ist.
Ausnahmen sind vorgesehen, falls eine auf erneuerbaren Energien basierende Heizungsanlage technisch nicht möglich ist oder die Anlage über ihre Lebensdauer hinweg nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Für den Fall, dass die neuen Bestimmungen des Dekrets im konkreten Einzelfall zu einer unverhältnismässigen Härte führen, sieht das Dekret eine weitere Ausnahmemöglichkeit vor.
Funktionstüchtige Öl- und Gasheizungen müssen im Unterschied zu anderen Kantonen weder vorzeitig noch bis zu einem bestimmten Stichtag ersetzt werden.