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Neue Bestimmungen infolge des geänderten Energiegesetzes
Teilrevision der kantonalen Energieverordnung
Der Regierungsrat ändert die kantonale Energieverordnung zeitgleich mit Inkrafttreten des kantonalen Energiegesetzes am 1. März 2025. Er konkretisiert damit die neuen Bestimmungen aus dem Energiegesetz. Die Vollzugshilfen wurden ebenfalls aktualisiert.
Der Regierungsrat hat die Teilrevision der kantonalen Energieverordnung (EnV BL) beschlossen. Sie tritt per 1. März 2025 in Kraft. Damit schafft der Kanton eine solide Grundlage, um die im Energiegesetz formulierten Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien und die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich angemessen voranzubringen. Der Regierungsrat präzisiert im Wesentlichen die neuen Bestimmungen im Energiegesetz (EnG BL), dem das Stimmvolk am 9. Juni 2024 zugestimmt hat:
- Gebäudeautomation: Neue Nichtwohnbauten mit einer Energiebezugsfläche von mindestens 1’000 Quadratmetern müssen künftig mit Systemen zur automatisierten Erfassung und Überwachung des Energieverbrauchs ausgestattet werden. Dies unterstützt Betreiber bei der energetischen Optimierung ihrer Anlagen.
- Betriebsoptimierung: Grössere neue und bestehende Nichtwohnbauten mit einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch zwischen 0,2 und 0,5 Gigawattstunden müssen regelmässig energetisch optimiert werden. Dafür müssen die Betriebs- und Verbrauchswerte von Heizung, Lüftung, Klima-, Kälte-, Sanitär- und Elektroanlagen regelmässig professionell überprüft und optimiert werden. So kann man die Entwicklung des Energieverbrauchs plausibilisieren und substanzielle Einsparungen erzielen.
- Energiegewinnung aus dem Untergrund: Präzise Anforderungen an Bohrung und Anlagen helfen, die Erdwärme effizient zu nutzen.
Darüber hinaus wird bei Installationen zur Verteilung und Speicherung von Warmwasser in Gebäuden der Stand der Technik konkretisiert. Diese basieren auf den Empfehlungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
Ausführungsbestimmungen der Bundesregelung
Zudem regelt der Regierungsrat die Ausnahmen von der bestehenden Pflicht des Bundes zur Nutzung der Sonnenenergie bei neuen Gebäuden nach Art. 45a des Energiegesetzes (EnG, SR 730.0). Damit reagiert er auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. September 2024, das § 2a des Dekrets zum Energiegesetz und mit ihm die in § 2a Abs. 4 des Dekrets (SGS 490.1) festgelegten Voraussetzungen aufgehoben hat.
Zeitgleich mit den Änderungen publiziert das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) die neuen Vollzugshilfen. Diese sind unter Vollzugshilfen und Planungswerkzeuge - Baselland abrufbar.