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Bildungsrat
Der Bildungsrat nimmt zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung gegenüber der Regierung oder Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und ist damit vorberatend in die Erarbeitung aller das Bildungswesen betreffenden Erlasse einbezogen.
Auftrag
Der Bildungsrat Basel-Landschaft berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen des Bildungswesens.
In eigener Kompetenz beschliesst er die Stundentafeln und Stufenlehrpläne von der Primar- bis zur Sekundarstufe II sowie die Lehrmittel der Volksschule. Das Bildungsgesetz hält die Aufgaben des Bildungsrates in § 85 wie folgt fest:
§ 85 Aufgaben des Bildungsrates
Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben:
a. | er nimmt zuhanden des Regierungsrates oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung; |
b. | er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen; |
c. | er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule; |
d. | er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen; |
e. | er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evaluationen im Bildungswesen; |
f. | er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen; |
g. | er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten; |
h. | er wählt 9 bis 11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung. |
Geschäftsordnung
Mitglieder
Geschäfte
Sitzungen | Beschlüsse |
15. Januar 2025 | |
19. Februar 2025 | |
19. März 2025 | |
09. April 2025 | Lehrplan MINT |
14. Mai 2025 | |
18. Juni 2025 | |
27. August 2025 | |
24. September 2025 | |
22. Oktober 2025 | |
19. November 2025 | |
17. Dezember 2025 |