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Schulleitungskonferenz Sekundarstufe I
Die Schulleitungskonferenz Sek I (SLK Sek I) setzt sich zusammen aus:
- Rektorinnen und Rektoren
- bei Co-Rektoraten ein Mitglied des Rektorats
- bei Co-Schulleitungen die Ansprechperson der Schulleitung für das Amt für Volksschulen (AVS)
- einer Leitungsvertretung des TimeOut
Sämtliche Schulleitungsmitglieder (insbesondere die Konrektorinnen und Konrektoren) der bezeichneten Sekundarschulen und weiteren Einrichtungen bilden zusammen die erweiterte Schulleitungskonferenz (erweiterte SLK Sek I).
Die Rektorinnen und Rektoren der Sonderschulen, die Angebote auf der Sekundarstufe I führen, geniessen permanentes Gastrecht ohne Stimmrecht, ebenso die weiteren Mitglieder der Schulleitungen der Sonderschulen bei den erweiterten SLK Sek I.
Aufgaben und Rechte
Die SLK Sek I hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte gemäss § 82e Bildungsgesetz:
- Sie berät und unterstützt die BKSD in allen zentralen Fragen der Sekundarstufe I und des Bildungswesens und bringt ihre Anliegen ein.
- Sie koordiniert alle schulübergreifenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen.
- Sie dient der gegenseitigen Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten der Sekundarstufe I.
- Sie wird bei bevorstehenden bildungspolitischen Entscheiden rechtzeitig konsultiert.
- Sie nimmt zuhanden der BKSD zu allen die Sekundarstufe I betreffenden Erlassen Stellung.
- Sie pflegt den Kontakt zu den abgebenden und aufnehmenden Schulen bzw. Bildungsinstitutionen und bezieht ihre Anliegen ein.
Konferenzvorstand
Caroline Stähelin (Präsidium) | caroline.staehelin@sbl.ch |
Thomas Oetiker (Präsidium) | |
Philipp Schmid | philipp.schmid@sbl.ch |
Simon Schweizer | simon.schweizer@sbl.ch |
Matthias Schafroth | matthias.schafroth@sbl.ch |
Martina Jeker (Sekretariat) | martina.jeker@sbl.ch |
Gestützt auf § 46 der «Regierungsratsverordnung über die Verordnung für die Sekundarschule» vom 13. Mai 2003 (RRVO 642.11) erlässt die Schulleitungskonferenz der Sekundarschulen des Kantons Basel-Landschaft folgende Geschäftsordnung: