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Aufnahme einer Meldepflicht im Bildungsgesetz bei wesentlichen Integrationsproblemen
Der Regierungsrat hat die Landratsvorlage „Änderung der Kantonsverfassung betreffend Vorbehalt der bürgerlichen Pflichten und Änderung des Bildungsgesetzes betreffend Aufnahme einer Meldepflicht bei wesentlichen Integrationsproblemen“ an den Landrat überwiesen.Auslöser dieser Landratsvorlage war die Verweigerung des Händedrucks von zwei Schülern gegenüber ihrer Lehrerin aus religiösen Gründen. Dies hat zu einer grossen öffentlichen Debatte sowie der Überweisung einer Motion der FDP-Landratsfraktion geführt. Mit der Anpassung des Bildungsgesetzes werden die gesetzlichen Grundlagen dahingehend präzisiert, dass den hiesigen Werten an unseren Schulen mehr Gewicht verliehen wird. Zudem wird die Grundlage für eine Ergänzung des Katalogs der Disziplinarmassnahmen gelegt. Mit der Möglichkeit, den Erziehungsberechtigten für ausserschulische Sanktionen eine Kostenbeteiligung auferlegen zu können, sollen den Schulen griffigere Massnahmen bei massiven erzieherischen und integrativen Fehlverhalten zur Verfügung gestellt werden. Weiter wird eine Meldepflicht an die Ausländerbehörde bei wesentlichen Integrationsproblemen von Schülerinnen und Schülern im Bildungsgesetz aufgenommen.
Auswertung der Vernehmlassung
Nach der Auswertung der breiten und umfangreichen Vernehmlassung wurde die Landratsvorlage „Änderung der Kantonsverfassung betreffend Vorbehalt der bürgerlichen Pflichten und Änderung des Bildungsgesetzes betreffend Aufnahme einer Meldepflicht bei Integrationsproblemen“ überarbeitet.
In den §§ 64 und 69 des Bildungsgesetzes wird vollständig auf die Pflicht zur Teilnahme an Ritualen sowie die ausdrückliche Nennung der Handschlagpflicht verzichtet. Die „hiesigen Werte“ werden insofern verdeutlicht, als in Anlehnung an die Bundesverfassung die Achtung der Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft verlangt wird. Damit werden die hier geltenden Werte verdeutlicht.
Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wird an der vorgesehenen Meldepflicht der Schulleitungen bei wesentlichen Integrationsproblemen (§ 5 Absatz 1bis BildG) festgehalten. Diese soll analog der Meldepflicht bei Kindswohlgefährdungen eingeführt werden. Dass eine Meldepflicht – und nicht ein Melderecht – eingeführt wird, entlastet die Lehrpersonen und die Schulen. Damit wird ihnen der Entscheid abgenommen, ob sie eine Meldung erstatten sollen oder nicht.
Die geforderte Verfassungsänderung gemäss der Motion 2016-103 der FDP-Fraktion: Staatliches Recht vor religiösen Vorschriften wird dem Landrat unverändert zum Entscheid vorgelegt. Somit soll auf Verfassungsstufe verankert und verdeutlicht werden, dass weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten entbinden.
Für Rückfragen:
- Regierungsrätin Monica Gschwind, Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion BL, Tel. 061 552 50 60 oder kommunikation-bksd@bl.ch
- Christa Sonderegger, Leiterin Stab Recht, Generalsekretariat BKSD, 061 552 50 58 (erreichbar am 30.6.2017 von 9.30 bis 12.00 Uhr)