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Familienergänzende Kinderbetreuung: neue gesetzliche Grundlage für Kanton und Gemeinden
Der Baselbieter Regierungsrat setzt das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz) per 1. Januar 2017 in Kraft. Es verpflichtet die Gemeinden, den entsprechenden Bedarf periodisch zu erheben und auf Basis dieser Resultate aktiv zu werden. Der Kanton fördert neu die Weiterbildung des Personals von Kindertagesstätten und schulergänzenden Angeboten.
Familienergänzende Kinderbetreuung (FEB) ist im Kanton Basel-Landschaft bereits weit verbreitet. Es stehen sowohl Tagesfamilien als auch Kinderbetreuungseinrichtungen wie Kindertagesstätten und schulergänzende Angebote zur Verfügung. Das FEB-Gesetz fördert ein bedarfsgerechtes, bezahlbares und qualitativ gut ausgestattetes Angebot für die Familien im Kanton Basel-Landschaft. Es wird vom Regierungsrat im Rahmen einer Verordnung konkretisiert und per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung wurde in der Volksabstimmung vom 8. November 2015 deutlich angenommen und in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 durch die Ablehnung der formulierten Verfassungsinitiative „Für eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung“ bestätigt.
Gesetzliche Grundlage für die Gemeinden
Die Gemeinden sind neu verpflichtet, den Bedarf der Einwohnerinnen und Einwohner an familienergänzender Kinderbetreuung für Kinder im Vorschul- und Primarschulalter periodisch zu erheben. Soweit Bedarf besteht, stellen sie das FEB-Angebot mit einer der folgenden Möglichkeiten oder in Kombination sicher:
- Sie unterstützen die Erziehungsberechtigten in Abhängigkeit von deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Subjektfinanzierung).
- Sie finanzieren eigene Angebote oder Angebote Dritter (Objektfinanzierung).
Einwohnerinnen und Einwohner werden von ihrer Wohngemeinde über das Angebot in geeigneter Form informiert.
Neue und bisherige Aufgaben für den Kanton Basel-Landschaft
Der Kanton fördert neu die Aus- und Weiterbildung und ist zuständig für die Anerkennung der Tagesfamilienorganisationen. Er prüft wie bisher die Reglemente der Gemeinden zur FEB und bleibt auch zuständig für Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten und schulergänzender Betreuung.
Für Rückfragen:
Franziska Gengenbach, Leiterin Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote, Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD), 061 552 17 90 (erreichbar am 13.12.2016 von 13–15 Uhr)