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Beschlossene Vorlagen und Stellungnahmen des Regierungsrats
Schriftliche Antworten
Beantwortung der Interpellation 2024/451: «Zweckbindung der LSVA-Bundesgelder»
In seiner Beantwortung zeigt der Regierungsrat auf, dass die Einnahmen aus der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) vollumfänglich für die Ausgaben der Strassen aufgewendet werden. Die Fragestellungen in der Interpellation und die Antworten dazu knüpfen thematisch an die vom Regierungsrat bereits beantwortete Interpellation 2024/227 «Vergleichbarkeit der Strassenrechnung» an. Mittels jener Vorlage hatte der Regierungsrat aufgezeigt, dass die Strassenrechnung über den Zeitraum 2002 bis 2022 ausgeglichen ist. Damit ist gewährleistet, dass die Mittel im Umfang der den Kantonsstrassen zurechenbaren Einnahmen (und damit auch die LSVA-Bundesgelder) im Zeitraum 2002 bis 2022 vollständig für die Ausgaben der Kantonsstrassen aufgewendet wurden. Der Regierungsrat legt zudem die Gründe dafür dar, wieso keine Zweckbindung der LSVA-Bundesgelder vorzusehen ist.
Beantwortung der Interpellation 2024/552: «Solaranlagen-Pflicht bei Neubauten ab 300 m2 - sofortige Inkraftsetzung des Bundesrechtes im Baselbiet»
Der Regierungsrat erläutert, dass die Solaranlagenpflicht nach Bundesenergiegesetz (EnG) für grosse Gebäude grundsätzlich umzusetzen ist. Der Landrat hatte die bundesrechtliche Anforderung nach Art. 45a EnG in § 2a des Dekrets zum kantonalen Energiegesetz präzisiert und auf kleine Gebäude ausgeweitet. Das Kantonsgericht hat dies am 11. September 2024 jedoch abgelehnt. Der Regierungsrat wird die Ausnahmen deshalb übergangsweise auf Verordnungsstufe regeln, bis der Landrat eine Regelung auf Gesetzesstufe verabschiedet hat. Sobald die Ausnahmebestimmung in Kraft ist, wird die bundesrechtliche Solaranlagenpflicht nach Art. 45a EnG vollzogen.
Landratsvorlagen
Bericht zur Motion 2023/206: «Berücksichtigung Gesamtausgabe auch im Zusammenhang mit fakultativem Referendum» – Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes
Der Landrat hat mit der Motion 2023/206 den Regierungsrat beauftragt, die Unterstellung von Erhöhungen einer Ausgabenbewilligung unter das fakultative Referendum zu klären. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat in der Folge eine Anpassung des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG, SGS 310). Damit das Stimmvolk nicht über geringfügige Frankenbeträge abstimmen muss, schlägt der Regierungsrat, hierfür dieselben Schwellenwerte einzuführen, wie für die erstmalige Bewilligung von Ausgaben gelten. Somit würden bei einmaligen Ausgaben-Erhöhungen um eine Million Franken, bei wiederkehrenden Ausgaben Erhöhungen um 200'000 Franken pro Jahr dem fakultativen Referendum unterstehen. Der Landrat soll aber per Vier-Fünftel-Mehr beschliessen können, auch tiefere Erhöhungsbeträge dem fakultativen Referendum zu unterstellen.