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Besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen im Schulumfeld
Vernehmlassung zu einer Änderung des Bildungsgesetzes
Zur Verbesserung des Kindes- und Jugendschutzes sowie zur Stärkung des Berufsstands der Lehrerinnen und Lehrer will der Kanton Basel-Landschaft eine gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Unterrichtstätigkeit bei fehlender oder weggefallener Eignung schaffen. Damit wird ein bestehender EDK-Beschluss umgesetzt.
Basierend auf der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen führt die schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) eine Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung. Die kantonalen Bildungsdirektionen sind dazu verpflichtet, Lehrpersonen an die EDK zu melden, denen in einem rechtskräftigen Verfahren ein befristetes oder unbefristetes Unterrichtsverbot erteilt wurde.
Die vorgeschlagene Änderung des Bildungsgesetzes soll die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) des Kantons Basel-Landschaft dazu berechtigen, entsprechende Verfahren zu führen und allenfalls erteilte Unterrichtsverbote der EDK mitzuteilen.
Stärkung des Vertrauens in die Institution Schule
Das neu in § 73a des Bildungsgesetzes zu verankernde Verbot der Unterrichtstätigkeit soll Lehrpersonen in schwerwiegenden Fällen das Unterrichten an Schulen im Kanton Basel-Landschaft untersagen. Damit sollen der Schutz der Kinder und Jugendlichen im Schulumfeld sowie die Vertrauenswürdigkeit der Institution Schule gestärkt werden.
Zu den möglichen Gründen für ein Unterrichtsverbot zählen insbesondere Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen, die Konsumation von Kinderpornografie, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten sowie erhebliche Sucht- oder psychische Probleme, welche die Fähigkeit zur Erteilung genügenden Unterrichts massiv beeinträchtigen oder ausschliessen.
Wahrung der Verhältnismässigkeit
Ein Verbot der Unterrichtstätigkeit stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Personen dar. Einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls sowie der Wahrung der Verhältnismässigkeit – zum Beispiel durch eine Befristung des Verbots – kommt im Verfahren deshalb eine hohe Bedeutung zu. Zudem kann ein Verbot bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse aufgehoben werden.