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Den Bildungserfolg pragmatisch sichern
COVID-19: Schuljahr 2019/20
Kindern und Jugendlichen sollen aus der pandemiebedingten Einstellung des Unterrichts vor Ort keine Nachteile für den weiteren Bildungsweg erwachsen. Deshalb hat der Regierungsrat heute in Abstimmung mit den Schulbeteiligten eine dringliche Änderung der Verordnung für die schulische Laufbahn beschlossen. Für die Zeugnisse des Schuljahres 2019/2020 sind die bis zum 16. März 2020 beurteilten Leistungen ausschlaggebend.
In der ganzen Schweiz ist der ordentliche Unterricht an Schulen vor Ort gemäss bundesrätlicher Verordnung sicher bis 19. April 2020 verboten. Wann dieses Verbot wieder aufgehoben wird, ist offen. Umso grössere Bedeutung kommt der umgehenden verbindlichen Regelung von Beurteilungen und Übertritten auf allen Schulstufen zu. Der Kanton Basel-Landschaft schafft deshalb für Schülerinnen, Schüler, Lernende und Lehrpersonen die benötigte Klarheit im Umgang mit Prüfungen und Promotionen.
Noten bis zum 16. März zeugnisrelevant – Lernkontrollen weiterhin wichtig
Die dringende Änderung der Verordnung über die schulische Laufbahn legt fest, dass für Schulzeugnisse des Schuljahres 2019/20 grundsätzlich die bis zum 16. März beurteilten Leistungen berücksichtigt werden. Der Vermerk «COVID-19» weist in den Zeugnissen aller Kinder und Jugendlichen auf die verkürzte Beurteilungsperiode hin.
Nach diesem Stichtag durchgeführte Leistungsüberprüfungen sind nicht zeugnisrelevant, da keine einheitlichen Prüfungsbedingungen gewährleistet werden können. Lernkontrollen zur Sicherung des Lernfortschritts von Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind während des Fernunterrichts weiterhin wichtig. Wird der Schulbetrieb vor Ort bis spätestens Mitte Mai wiederaufgenommen, können erneut benotete Leistungsbeurteilungen durchgeführt werden. In diesem Fall würde stufenspezifisch die maximal mögliche Prüfungsanzahl bis Ende Schuljahr festgelegt, um eine Überlastung der Kinder und Jugendlichen zu vermeiden.
Augenmass bei Beförderungen und Übertritten
Aufgrund der ausserordentlichen Situation sollen Beförderungsentscheide grundsätzlich wohlwollend gefällt werden. In Härtefällen entscheidet der Klassenkonvent aufgrund einer prognostischen Gesamtbeurteilung, in welche die Erfahrungsnoten, das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Persönlichkeitsentwicklung über die gesamte Beurteilungsperiode hinweg einfliessen.
Für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen können gemäss der angepassten Laufbahnverordnung für die Erfahrungsnote fehlende Leistungsbeurteilungen durchgeführt werden. Der Umgang mit den Abschlussprüfungen der Mittelschulen sowie die Lehrabschlussprüfungen müssen auf Bundesebene geregelt werden.
Weitere Informationen
Verordnung vom 11. Juni 2013 über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung)
Für Rückfragen:
- Regierungsrätin Monica Gschwind, Tel. 079 757 72 80 (via Nic Kaufmann, Regierungssprecher)
- Beat Lüthy, Leiter Amt für Volksschulen, Tel. 061 552 59 71, beat.luethy@bl.ch
- Marc Rohner, Leiter Hauptabteilung Mittelschulen, Tel. 061 552 18 23, marc.rohner@bl.ch
- Heinz Mohler, Leiter Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung, Tel. 061 552 28 56, heinz.mohler@bl.ch