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20.11.2012
Die Schulleitungen und Sekretariate werden gestärkt
Mit einer Verordnungsrevision werden die Schulleitungen und die Sekretariate der Schulen mit zusätzlichen Ressourcen gestärkt. Dieser Regierungsratsbeschluss setzt den positiven Schlusspunkt unter eine jahrelange und intensive Auseinandersetzung um die zeitlichen Kapazitäten der Schulleitungen der teilautonom geleiteten Schulen. Speziell für die Schulleitungen der Kindergärten und Primarschulen ergeben sich ab Schuljahr 2013/14 spürbare Verbesserungen.
Mit der Einführung des neuen Bildungsgesetzes 2003 wurden den Schulleitungen der teilautonom geleiteten Schulen zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Seit diesem Zeitpunkt steht die Ressourcenzuteilung für die Leitungstätigkeit der Schulleitungen und Schulsekretariate zur Diskussion. Nach einem dritten Anlauf der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und auf Basis der Erkenntnisse einer Tätigkeitsanalyse an den Volksschulen Baselland hat der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 13. November 2012 die Verordnung für die Schulleitungen und die Sekretariate (SGS 647.12) revidiert. Diese tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Die Ergebnisse der Tätigkeitsanalyse der Fachhochschule Nordwestschweiz zeigten deutlich, dass die bisher zugesprochenen Zeitressourcen den Anforderungen an die Schulleitungen von Kindergarten und Primarschulen (Primarstufe) nicht mehr genügen. Auch auf der Sekundarstufe 1 wurde Handlungsbedarf ausgemacht.
In der Studie wurden verschiedenen Massnahmen betreffend die Festlegung der Leitungs- und Sekretariatsressourcen empfohlen. Neben der Aufstockung der Arbeitszeit gelangt ein breiter Katalog von Massnahmen zur Prozessoptimierung, Fokussierung der Schulleitungen auf die Kernthemen und organisatorische Verbesserungen zur Umsetzung.
Im Vernehmlassungsverfahren standen insbesondere die mittelgrossen und kleinen Gemeinden der Erhöhung aus finanziellen Gründen skeptisch gegenüber. Der Regierungsrat hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem er die anrechenbare Arbeitszeit für das Sekretariat nicht als zwingende Bestimmung vorgibt sondern als Empfehlung formuliert und für die Umsetzung eine angemessene Übergangsfrist einräumt.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
vgl. Chronologische Gesetzessammlung
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion