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23.06.2015
Gemeinsames Behindertenhilfegesetz für die beiden Basel
Mit einem neuen gleichlautenden Behindertenhilfegesetz werden sich die Leistungen der Behindertenhilfe in den beiden Basel am individuellen Bedarf der Personen mit Behinderung orientieren. Hauptziel ist, dass Personen mit Behinderung wählen können, ob sie in einer Institution oder ambulant betreut sein wollen. Weil inskünftig für die Leistungen Normkosten eingeführt werden, erhalten die Kantone auch eine wirksame Möglichkeit, das System der Behindertenhilfe finanziell zu steuern. Die Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben den gleichlautenden Gesetzesentwurf zuhanden ihrer Parlamente genehmigt.
Das neue Behindertenhilfegesetz sieht vor, dass der individuelle Bedarf einer Person mit Behinderung die Basis für den Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe bilden soll. Es richtet sich an Personen mit kognitiven, psychischen, körperlichen, Sinnes- und mehrfachen Behinderungen, die eine IV-Rente beziehen und einen behinderungsbedingten Betreuungsbedarf in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur haben.
Aktuell werden dafür in beiden Kantonen zusammen jährlich 270 Mio. Franken aufgewendet. Diese Mittel sollen auf Grundlage des neuen Gesetzes bedarfsgerechter eingesetzt werden. Der Zugang zu Leistungen für die Personen mit Behinderung erfolgt durch eine Bedarfsabklärung. Während die Bedarfsabklärung in den Institutionen in der Regel durch diese erfolgt, wird eine Abklärungsstelle die Bedarfsermittlung bei ambulantem Leistungsbezug und bei neu in die Behindertenhilfe eintretenden Personen durchführen. Die Verfahren sind so angelegt, dass der ambulante Leistungsbezug gefördert wird. Die Kosten der Leistungen werden nach dem behinderungsbedingten Bedarf abgestuft.
Mit dem Behindertenhilfegesetz erhalten beide Basel auch eine wirksame Möglichkeit, das System der Behindertenhilfe finanziell zu steuern. So legt der Regierungsrat neu Normkosten für die ambulanten und institutionellen Leistungen fest. Die heute unterschiedlichen Kosten der Institutionen werden damit vergleichbar und sollen schrittweise aneinander angeglichen werden. Für die Normkostenbildung und Angleichung von unterschiedlichen Kosten der Institutionen spielt das Benchmarking zwischen beiden Basel und den Kantonen der Ostschweiz und Zürich eine wichtige Rolle. Die Ostschweizer Kantone und Zürich haben für die Tarifierung ein gleiches System bereits eingeführt.
Dem Beschluss der Regierungen ging ein Vernehmlassungsverfahren voraus, an dem sich Gemeinden, Kirchen, Parteien, Verbände und Interessengemeinschaften beteiligten. Mit dem jetzigen Gesetzesentwurf wurden wesentliche Forderungen aus der Vernehmlassung berücksichtigt. So wurde die Mitwirkungspflicht der Person mit Behinderung im Rahmen des Bedarfsabklärungsverfahrens durch ein Mitwirkungsrecht ersetzt. Das Abklärungsverfahren wurde vereinfacht und reduziert. Die Unterstützung für die Person mit Behinderung im Abklärungsverfahren wurde verstärkt.
Weitere Auskünfte
Das neue Behindertenhilfegesetz sieht vor, dass der individuelle Bedarf einer Person mit Behinderung die Basis für den Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe bilden soll. Es richtet sich an Personen mit kognitiven, psychischen, körperlichen, Sinnes- und mehrfachen Behinderungen, die eine IV-Rente beziehen und einen behinderungsbedingten Betreuungsbedarf in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur haben.
Aktuell werden dafür in beiden Kantonen zusammen jährlich 270 Mio. Franken aufgewendet. Diese Mittel sollen auf Grundlage des neuen Gesetzes bedarfsgerechter eingesetzt werden. Der Zugang zu Leistungen für die Personen mit Behinderung erfolgt durch eine Bedarfsabklärung. Während die Bedarfsabklärung in den Institutionen in der Regel durch diese erfolgt, wird eine Abklärungsstelle die Bedarfsermittlung bei ambulantem Leistungsbezug und bei neu in die Behindertenhilfe eintretenden Personen durchführen. Die Verfahren sind so angelegt, dass der ambulante Leistungsbezug gefördert wird. Die Kosten der Leistungen werden nach dem behinderungsbedingten Bedarf abgestuft.
Mit dem Behindertenhilfegesetz erhalten beide Basel auch eine wirksame Möglichkeit, das System der Behindertenhilfe finanziell zu steuern. So legt der Regierungsrat neu Normkosten für die ambulanten und institutionellen Leistungen fest. Die heute unterschiedlichen Kosten der Institutionen werden damit vergleichbar und sollen schrittweise aneinander angeglichen werden. Für die Normkostenbildung und Angleichung von unterschiedlichen Kosten der Institutionen spielt das Benchmarking zwischen beiden Basel und den Kantonen der Ostschweiz und Zürich eine wichtige Rolle. Die Ostschweizer Kantone und Zürich haben für die Tarifierung ein gleiches System bereits eingeführt.
Dem Beschluss der Regierungen ging ein Vernehmlassungsverfahren voraus, an dem sich Gemeinden, Kirchen, Parteien, Verbände und Interessengemeinschaften beteiligten. Mit dem jetzigen Gesetzesentwurf wurden wesentliche Forderungen aus der Vernehmlassung berücksichtigt. So wurde die Mitwirkungspflicht der Person mit Behinderung im Rahmen des Bedarfsabklärungsverfahrens durch ein Mitwirkungsrecht ersetzt. Das Abklärungsverfahren wurde vereinfacht und reduziert. Die Unterstützung für die Person mit Behinderung im Abklärungsverfahren wurde verstärkt.
Weitere Auskünfte
- Für den Kanton Basel-Stadt: Dr. Antonios Haniotis, Tel. 061 267 86 39, Leiter Amt für Sozialbeiträge
- Für den Kanton Basel-Landschaft: Stefan Hütten, Tel. 061 552 17 96, Co-Leiter Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote