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18.03.2015
Neuregelung Anstellungsverfahren für Schulleitungsmitglieder
Der Regierungsrat hat eine Vorlage an den Landrat überwiesen, die das Mitspracherecht der Lehrpersonen bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern neu regelt. Das durchgeführte Vernehmlassungsverfahren zeigte eine deutliche Zustimmung für die damit vorgeschlagene Änderung des Bildungsgesetzes.
Bisher sicherte das Bildungsgesetz den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen bei der Anstellung eines neuen Schulleitungsmitglieds ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Schulrat zu. Mit einer 2011 überwiesenen Motion verlangte der Landrat die Abschaffung dieses Vorschlagsrechts. Ziel der Motion war in erster Linie die Unterbindung der in der Praxis oft durchgeführten Anhörungen von Bewerberinnen und Bewerbern vor den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen. Damit sollten die Personendaten der Kandidatinnen und Kandidaten geschützt werden, was vor allem dann wichtig wird, wenn sich diese noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
Statt Vorschlagsrecht ein neues Mitwirkungsrecht
Die nun vom Regierungsrat verabschiedete Vorlage sieht eine Änderung des Bildungsgesetzes vor, die zwar das bisherige Vorschlagsrecht der Konvente aufhebt, aber dafür den Vertretungen der Lehrerinnen- und Lehrerkonvente im Schulrat ein über das Vorschlagsrecht hinausgehendes Mitwirkungsrecht am gesamten Auswahl- und Anstellungsverfahren garantiert. Zusätzlich wird dieses Mitwirkungsrecht auch für die Schulleitung und die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II im Bildungsgesetz verankert.
Verschwiegenheitspflicht zum Schutz der Personendaten
Die Rückmeldungen auf die zwischen Juni und September 2014 durchgeführte Vernehmlas-sung waren grossmehrheitlich zustimmend, sodass der Regierungsrat an der vorgeschlagenen Änderung des Bildungsgesetzes festhält. Aufgrund der Rückmeldungen wurde jedoch der Entwurf der ebenfalls anzupassenden Verordnung für die Schulleitung und Schulsekretariate mit einem zusätzlichen Abschnitt ergänzt, der alle am Auswahl- und Anstellungsverfahren beteiligten Personen der Verschwiegenheitspflicht unterstellt.
Damit ist der wirkungsvolle Einbezug der Lehrerinnen und Lehrer – und neu auch der Schulleitungen sowie der Schülerinnen und Schüler auf Sekundarstufe II – weiterhin gewährleistet und gleichzeitig der Schutz der Personendaten der Bewerberinnen und Bewerber garantiert.
Bisher sicherte das Bildungsgesetz den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen bei der Anstellung eines neuen Schulleitungsmitglieds ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Schulrat zu. Mit einer 2011 überwiesenen Motion verlangte der Landrat die Abschaffung dieses Vorschlagsrechts. Ziel der Motion war in erster Linie die Unterbindung der in der Praxis oft durchgeführten Anhörungen von Bewerberinnen und Bewerbern vor den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen. Damit sollten die Personendaten der Kandidatinnen und Kandidaten geschützt werden, was vor allem dann wichtig wird, wenn sich diese noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
Statt Vorschlagsrecht ein neues Mitwirkungsrecht
Die nun vom Regierungsrat verabschiedete Vorlage sieht eine Änderung des Bildungsgesetzes vor, die zwar das bisherige Vorschlagsrecht der Konvente aufhebt, aber dafür den Vertretungen der Lehrerinnen- und Lehrerkonvente im Schulrat ein über das Vorschlagsrecht hinausgehendes Mitwirkungsrecht am gesamten Auswahl- und Anstellungsverfahren garantiert. Zusätzlich wird dieses Mitwirkungsrecht auch für die Schulleitung und die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II im Bildungsgesetz verankert.
Verschwiegenheitspflicht zum Schutz der Personendaten
Die Rückmeldungen auf die zwischen Juni und September 2014 durchgeführte Vernehmlas-sung waren grossmehrheitlich zustimmend, sodass der Regierungsrat an der vorgeschlagenen Änderung des Bildungsgesetzes festhält. Aufgrund der Rückmeldungen wurde jedoch der Entwurf der ebenfalls anzupassenden Verordnung für die Schulleitung und Schulsekretariate mit einem zusätzlichen Abschnitt ergänzt, der alle am Auswahl- und Anstellungsverfahren beteiligten Personen der Verschwiegenheitspflicht unterstellt.
Damit ist der wirkungsvolle Einbezug der Lehrerinnen und Lehrer – und neu auch der Schulleitungen sowie der Schülerinnen und Schüler auf Sekundarstufe II – weiterhin gewährleistet und gleichzeitig der Schutz der Personendaten der Bewerberinnen und Bewerber garantiert.
- Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD), 061 552 50 60
- Alberto Schneebeli, Leiter Stab Bildung, Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD), 061 552 50 53