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13.11.2012
Verordnung über die schulische Laufbahn, Vernehmlassung
Bewährtes in der Guten Schule Baselland weiterführen - Entwurf Verordnung über die schulische Laufbahn geht in die Vernehmlassung
Mit der vom Baselbieter Souverän am 26. September 2010 gutgeheissenen Umstellung auf das neue, harmonisierte Schulsystem wird eine Überarbeitung der bisher in der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt festgehaltenen Regelung notwendig. Der Regierungsrat hat den Entwurf der revidierten VO BBZ, unter der neuen Bezeichnung Verordnung über die schulische Laufbahn, mit Frist bis Ende Dezember 2012 zur Vernehmlassung freigegeben.
Weiterführen von Bewährtem
Aufgrund der notwendigen Änderungen und Strukturanpassungen, bedingt durch die Umsetzung der Konkordate HarmoS und Sonderpädagogik, die Regierungsvereinbarung des Bildungsraums Nordwestschweiz und die Neuorganisation der Integrativen Schulung, ist es zweckmässig, die Regelungen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen. Die heutige VO BBZ geniesst eine hohe Akzeptanz und ist praxistauglich, wie eine Evaluation bestätigte. Daher übernimmt die Verordnung über die schulische Laufbahn die Grundstruktur der VO BBZ und führt die bewährten Verfahren weiter.
Fokus auf der interkantonalen Regelung der Übertritte
Neben den Neuerungen, die aus der Umstellung auf das neue Schulsystem resultieren, berücksichtigt die Verordnung auch den Wunsch nach einer Harmonisierung mit dem Nachbarkanton Basel-Stadt und dem Bildungsraum Nordwestschweiz. Mit Blick auf die Übergänge zwischen den Schulstufen und das gemeinsame Abschlusszertifikat ist es gelungen, den Anspruch an die Kompatibilität der schulischen Systeme zu erfüllen. Speziell im Fokus steht dabei die Abstimmung mit Basel-Stadt zu den Übertritten von der Sekundarschule in die weiterführenden Bildungsangebote der Sekundarstufe II. Diesbezüglich wurden weitgehend identische Übertrittsbedingungen und -verfahren abgestimmt, die einheitliche Zulassungsbedingungen sowohl im Bereich der weiterführenden Schulen als auch der beruflichen Grundbildung schaffen.
Schrittweise Einführung
Die Beschlussfassung des Regierungsrats zur Revision der Verordnung über die schulische Laufbahn ist für das erste Quartal 2013 terminiert. Damit bleibt genug Zeit für eine sorgfältige Umsetzung an den Schulen. Die Verordnung über die Schulische Laufbahn tritt auf das Schuljahr 2014/2015 in Kraft und gelangt dann für die Schülerinnen und Schüler, die das neue Schulsystem durchlaufen, zur Anwendung. Noch bis ins Jahr 2018 werden Schülerinnen und Schüler das Schulsystem nach bisherigem Muster durchlaufen. Für diese gelten weiterhin die Bestimmungen der aktuellen VO BBZ.
Neuerungen
Die wichtigsten Änderungen im Zuge der Revision betreffen folgende Bereiche:
vgl. Aktuelle Vernehmlassungen
Mit der vom Baselbieter Souverän am 26. September 2010 gutgeheissenen Umstellung auf das neue, harmonisierte Schulsystem wird eine Überarbeitung der bisher in der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt festgehaltenen Regelung notwendig. Der Regierungsrat hat den Entwurf der revidierten VO BBZ, unter der neuen Bezeichnung Verordnung über die schulische Laufbahn, mit Frist bis Ende Dezember 2012 zur Vernehmlassung freigegeben.
Weiterführen von Bewährtem
Aufgrund der notwendigen Änderungen und Strukturanpassungen, bedingt durch die Umsetzung der Konkordate HarmoS und Sonderpädagogik, die Regierungsvereinbarung des Bildungsraums Nordwestschweiz und die Neuorganisation der Integrativen Schulung, ist es zweckmässig, die Regelungen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen. Die heutige VO BBZ geniesst eine hohe Akzeptanz und ist praxistauglich, wie eine Evaluation bestätigte. Daher übernimmt die Verordnung über die schulische Laufbahn die Grundstruktur der VO BBZ und führt die bewährten Verfahren weiter.
Fokus auf der interkantonalen Regelung der Übertritte
Neben den Neuerungen, die aus der Umstellung auf das neue Schulsystem resultieren, berücksichtigt die Verordnung auch den Wunsch nach einer Harmonisierung mit dem Nachbarkanton Basel-Stadt und dem Bildungsraum Nordwestschweiz. Mit Blick auf die Übergänge zwischen den Schulstufen und das gemeinsame Abschlusszertifikat ist es gelungen, den Anspruch an die Kompatibilität der schulischen Systeme zu erfüllen. Speziell im Fokus steht dabei die Abstimmung mit Basel-Stadt zu den Übertritten von der Sekundarschule in die weiterführenden Bildungsangebote der Sekundarstufe II. Diesbezüglich wurden weitgehend identische Übertrittsbedingungen und -verfahren abgestimmt, die einheitliche Zulassungsbedingungen sowohl im Bereich der weiterführenden Schulen als auch der beruflichen Grundbildung schaffen.
Schrittweise Einführung
Die Beschlussfassung des Regierungsrats zur Revision der Verordnung über die schulische Laufbahn ist für das erste Quartal 2013 terminiert. Damit bleibt genug Zeit für eine sorgfältige Umsetzung an den Schulen. Die Verordnung über die Schulische Laufbahn tritt auf das Schuljahr 2014/2015 in Kraft und gelangt dann für die Schülerinnen und Schüler, die das neue Schulsystem durchlaufen, zur Anwendung. Noch bis ins Jahr 2018 werden Schülerinnen und Schüler das Schulsystem nach bisherigem Muster durchlaufen. Für diese gelten weiterhin die Bestimmungen der aktuellen VO BBZ.
Neuerungen
Die wichtigsten Änderungen im Zuge der Revision betreffen folgende Bereiche:
- Nach dem neuen 6. Primarschuljahr folgt der Übertritt in die verkürzte dreijährige Sekundarstufe.
- Zusätzlich zum bisherigen kantonalen Ausweis zum Volksschulabschluss erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende der Sekundarstufe I auch das Abschlusszertifikat des Bildungsraums Nordwestschweiz (AG, BL, BS, SO), das die schulischen Leistungen vierkantonal vergleichbar ausweist.
- Die Orientierungsarbeiten an der Volksschule werden durch die Leistungsmessungen des Bildungsraums Nordwestschweiz abgelöst. Diese Leistungstests (Checks) werden im 3. und 6. Primarschuljahr sowie im 2. und 3. Sekundarschuljahr durchgeführt und dienen der individuellen Förderung und als Orientierungshilfe im Hinblick auf einen Übertrittsentscheid.
- Auf der Sekundarstufe I und II erfolgen die Promotionen neu als Jahrespromotion.
- Die Übertrittsbestimmungen an die Berufsmaturitätsschulen, Fachmittelschulen und Wirtschaftsmittelschule sind vereinheitlicht.
- Am Übergang in die Sekundarstufe II gibt es neu die Zusatzmöglichkeit einer Übertrittsprüfung.
- Die Prädikate der Leistungsbeurteilung sind neu vierstufig statt dreistufig.
- Für die Übertrittsprüfung Primarschule-Leistungszug P und - Leistungszug E gelten höhere Notendurchschnitte (P: 5.25 und E: 4.5).
vgl. Aktuelle Vernehmlassungen