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Gemeinden im Kanton - Einwohner- und Bürgergemeinden, Burgerkörperschaften
Gemeinden im Kanton
Der Kanton Basel-Landschaft gliedert sich in 86 Einwohnergemeinden, 63 Bürgergemeinden, 3 Burgergemeinden und 9 Burgerkorporationen. Diese Formen werden "öffentlich-rechtliche Körperschaften" genannt. Ihre Rechtsgrundlage bildet das Gesetz vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Baselbieter Gemeinden (GemG).
Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden sind die sogenannten "politischen Gemeinden". Es kommt ihnen Gebietshoheit zu. D.h. sie legen in eigenen Reglementen Rechte und Pflichten fest, die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner rechtsgültig sind. So zum Beispiel das Abfallreglement, Hundereglement, Wasserreglement etc.
In der jeweiligen Gemeindeordnung wird die Organisationsform der Gemeinde festgelegt:
- Die ordentliche Gemeindeorganisation umfasst die Gemeindeversammlung, bestehend aus allen Gemeindestimmberechtigten. Die grosse Mehrheit der Baselbieter Gemeinden hat sich so organisiert. Die so organisierten Gemeinden können sich zudem eine Gemeindekommission geben, welche die Geschäfte für die Gemeindeversammlung vorberät.
- Die ausserordentliche Gemeindeorganisation umfasst den Einwohnerrat (= Gemeindeparlament), bestehend aus einer Vertretung der Gemeindestimmberechtigten. Im Kanton Basel-Landschaft greifen aktuell fünf Gemeinden auf diese Organisationsform zurück.
Die Reglemente werden von der Gemeindeversammlung oder vom Einwohnerrat erlassen, unterstehen der fakultativen Urnenabstimmung und werden durch den Kanton genehmigt. Die Gemeindeordnung bedarf zusätzlich der obligatorischen Urnenabstimmung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat mittels Regierungsratsbeschluss.
Gemeindeversammlung und Einwohnerrat sind die Legislativen. Die Exekutive wird vom Gemeinderat wahrgenommen. In Laufen und Liestal ist es der Stadtrat. Eine Judikative besteht auf Gemeindeebene nicht; die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind Organe der kantonalen Judikative.
Schloss Bottmingen

Bürgergemeinden
Die Bürgergemeinden bestehen aus jenen Personen, welche in der entsprechenden Gemeinde das Bürgerrecht besitzen. Sie sind, vereinfacht gesagt, die Vorläufer der Einwohnergemeinden. Ihre Wurzeln reichen bis in die Anfänge des Gemeindewesens zurück. Mit der Ausrufung der Helvetischen Republik (1798-1803) und der damit zusammenhängenden strukturellen und zivilrechtlichen Neuordnung (Niederlassungsfreiheit) entstanden die heutigen Einwohnergemeinden. Sie erhielten die Kompetenzen im heutigen Sinn (z.B. Verwaltung, Sicherheit). Die Bürgergemeinden wurden trotzdem beibehalten. Grossmehrheitlich sind auch heute noch den Einwohnergemeinden ihre Bürgergemeinden zugeordnet. Sie verleihen das Bürgerrecht, verwalten das Bürgergut, bewirtschaften und pflegen die Waldungen und fördern das Kulturleben. Einige der Bürgergemeinden sind aber mittlerweile aufgelöst worden.
Für die Bürgergemeinden ist nur die ordentliche Gemeindeorganisation zulässig. Die begrifflich entsprechend genannte Bürgergemeindeversammlung umfasst alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die im Kanton (nicht nur in der Gemeinde) Wohnsitz haben.
Als Exekutive können die Bürgergemeinden einen eigenen Bürgerrat einsetzen oder aber den Gemeinderat der betreffenden Einwohnergemeinde mit den exekutiven Aufgaben beauftragen.
Schweizerischer Verband der Bürgergemeinden und Korporationen
Waldenburger Tor

Burgerschaften
Seit dem Beitritt des bernischen Amtsbezirks Laufen zum Kanton Basel-Landschaft 1994 verfügt das Baselbiet nun auch über Burgergemeinden und Burgerkorporationen. Ihre Aufgabe ist die Verwaltung des Burgerguts. Die Burgergemeinden sind analog zu den Bürgergemeinden organisiert. Die Burgerkorporationen legen ihre Organisation mittels Statuten fest.