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Nationales und Internationales Recht
Art. 8 der Bundesverfassung verlangt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung und bezieht sich namentlich auf Familie, Ausbildung und Arbeit. Das Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben.
Das Gleichstellungsgesetz verbietet privaten und öffentlichen Arbeitgebern, ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Geschlechts zu diskriminieren, und zwar bezüglich Anstellung, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Weiter verpflichtet es sie, ihre Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung zu schützen.
Das Gleichstellungsgesetz erleichtert es Betroffenen mit Kündigungsschutz, Beweislasterleichterung und der Möglichkeit zur Verbandsklage, gegen ihre Diskriminierung zu klagen. Die bisher über 1'000 Gerichtsentscheide aufgrund des Gleichstellungsgesetzes werden in der Datenbank gleichstellungsgesetz.ch gesammelt.
Internationale Instrumente zur Gleichstellung
Viele internationale Abkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat, postulieren die Gleichberechtigung der Geschlechter, etwa die UNO-Menschenrechtspakte, die Europäische Menschenrechtskonvention und verschiedene Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO.
Das wichtigste internationale Instrument zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of
Discrimination Against Women, CEDAW). Die Schweiz hat es 1997 ratifiziert. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, regelmässig über den Stand und die Entwicklung in Sachen Gleichstellung von Frau und Mann zu berichten. Der CEDAW-Ausschuss prüft die Staatenberichte und empfiehlt Massnahmen zur gezielten Weiterentwicklung der Gleichstellungspolitik.
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Kantone gemäss CEDAW verpflichtet sind, geeignete Einrichtungen zu unterhalten, die die Gleichstellung fördern: Konkret entschied es, „dass alle Ebenen des Staates, d.h. nicht nur der Bund, sondern auch alle Kantone, verpflichtet sind, die [CEDAW-] Konvention umzusetzen und hierfür die geeigneten organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Sie müssen über Stellen mit den notwendigen Fachkenntnissen, Kompetenzen und Ressourcen verfügen, um die von der Konvention verlangte Aufgabe wirksam wahrnehmen zu können.“ (BGE 1C_549/2010, Ziffer 6.6).
Ein weiteres internationales Abkommen von grosser Bedeutung ist die Istanbul-Konvention. Siehe die Ausführungen dazu beim Thema Häusliche Gewalt.
Links
- Bundesgerichtsurteil zur Verpflichtung von Kantonen und Gemeinden zum Voranbringen der Gleichstellung
- Gleichstellung, Art. 3 UNO-Pakt I
- Gleichstellung, Art. 3 UNO-Pakt II
- Diskriminierungsverbot, Art. 14 EMRK
- Lohngleichheit, ILO-Konvention 100
- Diskriminierungsverbot im Beruf, ILO-Konvention 111
- Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses
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