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Anpassung der Verordnung zur Quellensteuer
Der Regierungsrat beschliesst eine Änderung der Verordnung zur Quellensteuer. Als Ergänzung zur Reform der Quellensteuer auf Gesetzesstufe wird zeitgleich auch die Bezugsprovision für die Abrechnung der Quellensteuer ab 1. Januar 2021 von bisher 2 Prozent auf 1 Prozent gesenkt.
Nach dem einstimmigen Beschluss des Landrats vom 11. Juni 2020 zur Reform der Quellensteuer 2021 (Landratsvorlage LRV 2019/713) und der damit verbundenen Änderung des Steuergesetzes per 1. Januar 2021 muss auf diesen Zeitpunkt hin auch die Verordnung zur Quellensteuer angepasst werden. Der Regierungsrat hat deshalb eine Änderung der Verordnung zur Quellensteuer beschlossen. Nebst redaktionellen Anpassungen ist dabei ein wesentlicher Punkt die Reduktion der Bezugsprovision von bisher 2 Prozent auf neu 1 Prozent. Die Bezugsprovision vergütet die rechnerische Abwicklung der Quellensteuer durch den sogenannten Schuldner der steuerbaren Leistung, wie beispielsweise Arbeitgeber oder Versicherungen.
Die Reform der Quellensteuer 2021 beinhaltet zur Hauptsache eine Wahl der steuerpflichtigen Personen, ob sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (sogenannte NOV) wollen oder die abgerechnete Quellensteuer definitiven Charakter haben soll. Nachträgliche Tarifkorrekturen durch Abzüge, welche im Quellensteuertarif noch nicht berücksichtigt sind – beispielsweise Alimente, Schuldzinsen, Krankheitskosten –, können ab der Steuerperiode 2021 nicht mehr nach Ablauf des Kalenderjahrs bis Ende März beantragt werden, wie dies bisher möglich war. Neu muss für die Berücksichtigung solcher Abzüge eine vollständige Steuererklärung ausgefüllt werden. Dadurch wird ins ordentliche Veranlagungsverfahren gewechselt. Die abgezogene Quellensteuer hat in solchen Fällen somit nicht eine abgeltende Wirkung, sondern nur eine Sicherungsfunktion.