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21.08.2012
Anpassung des Steuergesetzes und neuer Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge
Der Regierungsrat überweist dem Landrat einen Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes. Diese Gesetzesänderung bezweckt die erneute Anpassung an die Steuerharmonisierung des Bundes. Zudem soll ein neuer Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge eingeführt werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Steuergesetzes werden verschiedene, auf Bundesebene beschlossene und für die Kantone zwingende Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes umgesetzt. Es betrifft dies insbesondere:
- die Anpassung des Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten: Dieser Abzug wird neu nur noch für Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres möglich sein. Dafür können Eltern künftig Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Betrag von 5'500 Franken nicht nur bei Erwerbstätigkeit und Invalidität, sondern auch bei beruflicher Ausbildung geltend machen.
- die Anpassung bzw. die Neuformulierung des Abzugs für Spenden an politische Parteien: Neu sind Mitgliederbeiträge und Spenden bis zum Gesamtbetrag von 10'000 Franken an politische Parteien, die im Parteienregister eingetragen sind, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, abzugsfähig.
- die gesetzliche Regelung der als Lohneinkommen zu besteuernden Mitarbeiterbeteiligungen: Als wichtigste Klarstellung gilt hier der Grundsatz, dass Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs, Mitarbeiteroptionen hingegen erst im Zeitpunkt der Ausübung als Erwerbseinkommen besteuert werden.
- die Anpassung bzw. die Neuformulierung des einkommenssteuerfreien Feuerwehrsoldes: Im Kanton Basel-Landschaft wurde der Feuerwehrsold bereits bisher nicht besteuert. Neu wird aber klar definiert, welche Tätigkeiten unter den Begriff des Feuerwehrsoldes fallen. Zudem soll nur der Sold bis zum Betrag von 5'000 Franken pro Jahr steuerfrei sein.
- die Anpassung der Vermögensbesteuerung von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen: Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen solche Versicherungen auch bei bereits laufenden Rentenzahlungen mit dem noch vorhandenen Rückkaufswert im Vermögen besteuert werden. Bisher war dies nur während der Aufschubszeit der Fall.
Diese Massnahmen sind mehrheitlich bereits per 1. Januar 2013 umzusetzen.
Als weiterer, wichtiger Reformpunkt soll durch günstigere Tarifstufen bei der Besteuerung von grösseren Kapitalleistungen aus Vorsorge die Standortattraktivität des Kantons Basel-Landschaft im Vergleich mit den Nachbarkantonen verbessert werden. Bei Kapitalleistungen bis gegen 500'000 Franken ist der Kanton Basel-Landschaft zweifellos attraktiv. Bei betragsmässig darüber hinaus gehenden Kapitalleistungen, vor allem bei solchen über 1 Mio. Franken, gehört das Baselbiet aber mit Abstand zum teuersten Kanton der Nordwestschweiz. Hier besteht dringender Handlungs- und Korrekturbedarf, damit nicht zunehmend gute Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Kanton Basel-Landschaft verlassen.
Weiter soll der aktuelle Rentnerinnen- und Rentnerabzug optimiert werden, indem er als Sozialabzug an die Rentenentwicklung der AHV gekoppelt wird. Als dritter Punkt wird eine verwaltungsorganisatorische Änderung bei der kantonalen Taxationskommission und beim Steuererlass vorgeschlagen, indem der Steuererlass in die Taxationskommission integriert werden soll. Und mit dem letzten Revisionspunkt soll eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Zugriff von auskunftsberechtigten Amtsstellen und Gerichten auf die Daten der kantonalen Steuerverwaltung geschaffen werden.
Die Änderungen des Steuergesetzes werden wenig finanzielle und administrative Auswirkungen haben. Zu nennenswerten Mindereinnahmen wird lediglich die Neuregelung des Vorsorgetarifs für Kapitalleistungen führen. Diese Massnahme wird schätzungsweise jährliche Mindereinnahmen von rund 2.2 Mio. Franken (Gemeinden: 1.3 Mio. Franken) zur Folge haben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass mit dieser Investition in den Standort Basel-Landschaft dessen steuerliche Attraktivität wieder erhöht wird. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen kurzfristigen Mindereinnahmen soll die Inkraftsetzung dieser Massnahme deshalb erst auf den 1. Januar 2014 erfolgen.
Für Rückfragen: Benjamin Pidoux, Leiter Rechtsdienst der Steuerverwaltung, Finanz- und Kirchendirektion,
Tel. 061 552 53 15.