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26.06.2012
Anpassung Rechnungslegungsvorschriften Bürgergemeinden
Anpassung der Rechnungslegungsvorschriften für die Bürgergemeinden
Nachdem der Regierungsrat bereits am 14. Februar 2012 eine neue Verordnung für die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft beschlossen hatte, hat er heute auch die bestehende Bürgergemeindefinanzverordnung an das per 1. Januar 2012 revidierte Gemeindegesetz angepasst.
Im Gegensatz zu den Einwohnergemeinden wird das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) bei den Bürger- und Burgergemeinden nicht eingeführt. Trotzdem musste die bestehende Bürgergemeindefinanzverordnung an die neue Gesetzgebung angepasst werden. Hauptsächlich betrifft dies die Möglichkeit der Bürger- und Burgergemeinden, den Kontenrahmen der Einwohnergemeinden sowie die neue Terminologie freiwillig zu übernehmen.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung
Nachdem der Regierungsrat bereits am 14. Februar 2012 eine neue Verordnung für die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft beschlossen hatte, hat er heute auch die bestehende Bürgergemeindefinanzverordnung an das per 1. Januar 2012 revidierte Gemeindegesetz angepasst.
Im Gegensatz zu den Einwohnergemeinden wird das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) bei den Bürger- und Burgergemeinden nicht eingeführt. Trotzdem musste die bestehende Bürgergemeindefinanzverordnung an die neue Gesetzgebung angepasst werden. Hauptsächlich betrifft dies die Möglichkeit der Bürger- und Burgergemeinden, den Kontenrahmen der Einwohnergemeinden sowie die neue Terminologie freiwillig zu übernehmen.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung
Für Rückfragen: Michael Bertschi, Abteilung Gemeinderechnungswesen, Statistisches Amt, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 56 35.