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Änderungen bei der Motorfahrzeugsteuer
Aufgrund der technologischen Entwicklung werden Fahrzeuge immer umweltfreundlicher. Um die Lenkungswirkung der Motorfahrzeugsteuer zu erhalten, passt der Regierungsrat die CO2-Richtwerte im Kanton Basel-Landschaft an. Für neu immatrikulierte Personenwagen gelten ab 1. Januar 2018 neue CO2-Richtwerte für Steuerermässigungen und -zuschläge.
Im Kanton Basel-Landschaft werden Personenwagen nach dem Gesamtgewicht besteuert. Anfang 2014 wurde dies ergänzt mit einem ökologischen Steueranteil basierend auf dem CO2-Ausstoss. Seither sind die Personenwagen aufgrund der technischen Entwicklung umweltfreundlicher geworden. Der durchschnittliche CO2-Ausstoss ist deutlich gesunken. Diese Entwicklung setzt sich fort.
Um die ökologische Lenkungswirkung der Steuer zu erhalten, werden die CO2-Richtwerte und deren Abstufungen per 1. Januar 2018 wie folgt angepasst:
Höhe Steuerermässigungen und -zuschläge in CHF |
Heutige CO2-Emissionsgrenzwerte je km |
Neue CO2-Emissionsgrenzwerte je km |
CHF 300 Steuerermässigung |
weniger als 110 Gramm |
weniger als 95 Gramm |
CHF 150 Steuerermässigung |
110 – 119 Gramm |
95 – 104 Gramm |
|
120 – 139 Gramm |
105 – 129 Gramm |
CHF 75 Steuerzuschlag |
140 – 159 Gramm |
130 – 144 Gramm |
CHF 150 Steuerzuschlag |
160 – 179 Gramm |
145 – 159 Gramm |
CHF 300 Steuerzuschlag |
höher als 180 Gramm |
höher als 159 Gramm |
Die neue Regelung gilt für Personenwagen, die ab dem 1. Januar 2018 immatrikuliert werden. Bereits immatrikulierte Fahrzeuge sind davon nicht betroffen.
Ohne diese Anpassung bei den CO2-Richtwerten würden Personenwagen, die nach heutigen Massstäben nicht mehr ökologisch sind, auch in Zukunft Steuerermässigungen erhalten. Andererseits würden Fahrzeuge mit vergleichsweise hohen CO2-Ausstosswerten nicht mit Steuerzuschlägen belegt. Die beabsichtigte ökologische Lenkungswirkung ginge damit verloren.
Dies würde dazu führen, dass im nächsten Jahr bereits über 50 Prozent der Personenwagen einen Bonus erhielten, während nur noch rund ein Viertel mit einem Zuschlag belegt würde. Eine Konsequenz dieses Umstands ist auch der Verlust von Steuereinnahmen: Ein vergleichsweise immer höherer Anteil der Fahrzeuge würde steuerlich entlastet, während immer weniger Fahrzeuge Zuschläge zahlen.
> Verordnung zum Motorfahrzeugsteuergesetz
Für Rückfragen:
Daniel Schweighauser, Akademischer Mitarbeiter, Finanzverwaltung/Abteilung Finanz- und Volkswirtschaft, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 61 95