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Kirchgemeinden sollen Pfarrhäuser zurückgeben können
Kirchgemeinden sollen Pfarrhäuser zurückgeben können
Für die finanzielle Entlastung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden schlägt der Regierungsrat vor, dass sie überzählige Kirchen und nicht mehr benötigte Pfarrhäuser der Stiftung Kirchengut zurückgeben können. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Änderung des Dekrets über die Stiftung Kirchengut in die Vernehmlassung geschickt.
Die Kirchen und Pfarrhäuser der meisten evangelisch-reformierten Kirchgemeinden gehören der Stiftung Kirchengut. Diese stellt ihnen die Gebäude gegen Entgelt und mit Übernahme der hälftigen Unterhaltkosten zur Verfügung. Einige dieser Kirchgemeinden wären aus Gründen der finanziellen Entlastung froh, sie könnten eine allfällige zweite Kirche oder ein nicht mehr benötigtes Pfarrhaus der Stiftung zurückgeben. Dies ist jedoch gemäss geltendem Recht nicht zulässig. Eine Teilrevision des Dekrets über die Stiftung Kirchengut soll dies nun ermöglichen.
Erhalt der Stiftungsgüter
Im Gegenzug soll der Stiftung bei den zurückgegebenen Kirchen und Pfarrhäusern ein grösserer Handlungsspielraum eingeräumt werden, damit sie die Gebäude effizienter nach kaufmännischen Grundsätzen bewirtschaften kann. Ein Verkauf einer zurückgegebenen Kirche oder deren Abgabe im Baurecht ist allerdings ausgeschlossen, damit diese Kulturgüter erhalten bleiben. Durch die grössere Bewirtschaftungsfreiheit wird der Stiftung eine solide Basis zugunsten des Erhalts aller Stiftungsgüter gegeben. Die denkmalpflegerischen Auflagen über zurückgegebene Kirchen und Pfarrhäuser bleiben bestehen.
Finanzielle Entlastung der Kirchgemeinden
Das teilrevidierte Dekret über die Stiftung Kirchengut ist für den Kanton kostenneutral. Für die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden, die eine überzählige Kirche und/oder ein Pfarrhaus zurückgeben, hat es eine finanzielle Entlastung zur Folge, da für sie die bisherigen Entgelte sowie die bisherige, hälftige Kostentragung für Unterhalt und Renovation wegfallen. Die Stiftung Kirchengut dürfte durch das teilrevidierte Dekret eine Umschichtung ihrer Einnahmen erfahren. Die Erträge aufgrund hälftiger Beteiligung an den Unterhalts- und Renovationskosten werden zurückgehen, hingegen werden die Erträge aufgrund der erweiterten Bewirtschaftungsmöglichkeiten der übrigen Vermögensbestandteile steigen.