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Drittel-Lösung bei den Geschäftsmieten während der Corona-Krise
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag für kantonale Unterstützungsbeiträge an Geschäftsmieten während der Covid-19-Krise erarbeitet. Er erfüllt damit den Auftrag einer überwiesenen dringlichen Motion. Der Kanton unterstützt demnach die Mieterinnen und Mieter mit einem Drittel der Netto-Mieten, wenn sich Mietende und Vermietende auf eine Mietzinsreduktion von einem Drittel einigen. Hierfür wird eine Gesetzesvorlage benötigt, welche der Regierungsrat heute in die Vernehmlassung schickt. Der Regierungsrat steht dem Anliegen der Motion kritisch gegenüber, denn das Dreidrittel-Modell bringt gegenüber der bereits umgesetzten Soforthilfe nur geringen Zusatznutzen für die Unternehmen.
Am 14. Mai 2020 überwies der Landrat die dringliche Motion 2020/226 «Geschäftsmieten während Corona-Krise: Dreidrittels-Kompromiss». Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt, innert Monatsfrist gemeinsam mit den Partnerorganisationen im Bereich der Geschäftsmieten eine Lösung für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen im Kanton Basel-Landschaft auszuarbeiten. Das freiwillige Dreidrittels-Modell des Kantons Basel-Stadt soll dabei als Richtschnur dienen. Die bereits geleisteten Soforthilfen sollen in die Überlegungen zu allfälligen Beiträgen des Kantons Basel-Landschaft mit einbezogen werden.
Lösungsvorschlag des Regierungsrats
Der vorliegende Vorschlag für kantonale Unterstützungsbeiträge an Geschäftsmieten während der Covid-19-Krise sieht vor, dass sich Mietende und Vermietende vorgängig auf eine Mietzinsreduktion von einem Drittel der Netto-Miete einigen müssen. In diesem Fall übernimmt der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls ein Drittel der geschuldeten Netto-Miete. Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, die im Kanton Basel-Landschaft aufgrund eines Geschäftsbetriebs steuerpflichtig sind und als Unternehmen oder Selbständigerwerbende zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung oder Entschädigung bei Erwerbsausfall aufgrund von COVID-19 berechtigt waren. Da keine doppelten Unterstützungsbeiträge ausbezahlt werden sollen, werden bereits ausbezahlte Soforthilfe-Beiträge an die Mietzinsbeiträge angerechnet.
Da die Mietzinsbeiträge in erster Linie kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen sollen, wird der Mietzinsbeitrag auf maximal 3ʹ000 Franken pro Monat beschränkt. Für selbständig erwerbende Mieterinnen und Mieter, welche ihren Geschäftsbetrieb zwar nicht schliessen mussten, aber weniger Kundschaft hatten (sog. indirekt Betroffene) beläuft sich der kantonale Mietzinsbeitrag auf maximal 1ʹ200 Franken pro Monat. Die Unterstützungsbeiträge können für die Monate April, Mai und Juni beantragt werden. Insgesamt stellt der Kanton für die Mietzinsbeiträge Mittel in der Höhe von maximal 10 Millionen Franken zur Verfügung.
Es ist denkbar, dass in den kommenden Monaten auf Bundesebene Massnahmen zur Senkung von Mietzinsen von Geschäftsräumlichkeiten beschlossen werden. In diesem Fall würde diese Gesetzesvorlage hinfällig, respektive hätten die Mieterinnen und Mieter die nach diesem Gesetz erhaltenen Mietzinsbeiträge an den Kanton zurückzuerstatten.
Regierungsrat beantragt Ablehnung
Der Regierungsrat steht dem Anliegen der Motion kritisch gegenüber. Daher soll dem Landrat die Ablehnung des vorliegenden Gesetzesentwurfs beantragt werden. Der Regierungsrat hat im Hinblick auf die ökonomischen Folgen der Corona-Krise rasch reagiert und am 24. März 2020 das Massnahmenpaket zur Unterstützung der Wirtschaft im Umfang von 100 Millionen Franken verabschiedet. Die darin enthaltene Soforthilfe war bereits hauptsächlich auf die Mieten von Geschäftsräumlichkeiten ausgerichtet. Es wurden bereits knapp 40 Millionen Franken rasch und unbürokratisch ausgerichtet, um es der Mieterschaft zu ermöglichen, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vermieterschaft nachzukommen.
Gemäss einer Auswertung von Wüest Partner liegen fast 90 Prozent der monatlichen Nettomieten im Kanton Basel-Landschaft unter 7'500 Franken, dem Minimalbetrag der Soforthilfe für direkt betroffene Unternehmen. Für die meisten KMU konnte mit der Soforthilfe das Ziel der Vorlage (Kantonsbeitrag für ein Drittel von drei Monatsmieten) bereits erreicht werden. Der Grossteil der Mieterinnen und Mieter (insbesondere KMU) wird also von den zusätzlichen Beiträgen gar nicht profitieren. Profitieren würden nur noch die grösseren Unternehmungen. Dazu kommt, dass der administrative Aufwand für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzesentwurfs deutlich höher ist, als es bei der Soforthilfe der Fall war. Der geringe Nutzen des Dreidrittel-Vorschlags rechtfertigt die damit verbundenen Kosten nicht.
Und zu guter Letzt hat auch die Wirtschaft ein Interesse daran, dass die Kantonsfinanzen wegen der Krise keinen nachhaltigen Schaden erleiden. Zusätzliche Mehrausgaben im Umfang von 10 Millionen Franken würden zusammen mit den bereits ausgezahlten Soforthilfen sowie den anderen Unterstützungsmassnahmen mittelfristig zu einer noch höheren Verschuldung führen.
Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen bis am 15. Juli 2020
Gemäss § 33 des Finanzhaushaltsgesetzes setzt jede Ausgabe nebst einem Budgetkredit und einer Ausgabenbewilligung auch eine Rechtsgrundlage voraus. Daher unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat eine Gesetzesvorlage. Für eine Gesetzesvorlage schreibt § 34 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens vor. Die interessierten Kreise sind eingeladen, bis am 15. Juli 2020 zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen.
Die in der dringlichen Motion gesetzte Monatsfrist ist zu kurz, um dem Landrat bis zum 14. Juni 2020 einen beschlussfähigen Gesetzesentwurf zu unterbreiten. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat deshalb eine Fristerstreckung bis am 27. August 2020. Dies ermöglicht es, dass die Finanzkommission den definitiven Gesetzestext an der ersten Sitzung nach den Sommerferien am 19. August 2020 beraten kann. Der Landrat kann somit am 27. August 2020 oder am 10. September 2020 darüber beschliessen und das Gesetz dringlich per 1. Oktober 2020 in Kraft setzen.