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19.06.2008
FEB-Gesetz für den Vorschulbereich und Bildungsgesetz für den Schulbereich
Am 23. Oktober 2007 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft den Gesetzesentwurf über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB) bei den Parteien, Verbänden, Einwohnergemeinden und Direktionen bis zum 31. Januar 2008 in die Vernehmlassung gegeben. Gemäss dem Entscheid der Finanz- und Kirchendirektion (FKD) vom 19. Dezember 2008 ist die Frist für die Vernehmlassung - auf Anfrage der Gemeinden - bis zum 29. Februar 2008 verlängert worden.
Von den eingegangenen Stellungnahmen ist ein Gesetz betreffend familienergänzende Kinderbetreuung grossmehrheitlich und grundsätzlich begrüsst worden. Insbesondere einzelne grössere Gemeinden haben sich in diesem Sinne ausgesprochen. Die im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Meinungen zur konkret vorgeschlagenen Lösung sind aber sehr kontrovers ausgefallen. Dies obwohl der vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetzesentwurf von einer Expertenkommission - unter Einbezug der Gemeinden - erarbeitet und einstimmig verabschiedet worden ist. Umstritten sind vor allem die Gesamtkosten und deren Aufteilung auf den Kanton und die Gemeinden, die Gliederung des Gesetzesentwurfs sowie die mangelhafte Ausrichtung der Gesetzgebung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Gemeinden.
Aufgrund dieses kontroversen Ergebnisses der Vernehmlassung lanciert die Regierung die weiteren Arbeiten für ein FEB-Gesetz nun in einer neuen Struktur und mit einer veränderten Aufteilung. Die Regierung hat folgendes Vorgehen beschlossen:
1. Das neue FEB-Gesetz wird sich auf den Früh- und Vorschulbereich fokussieren. Die Federführung bei der weiteren Ausarbeitung des neuen Gesetzes liegt bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD), wo die Fachstelle für Familienfragen mittlerweile zugeordnet ist.
2. Für den Schulbereich wird neu das Bildungsgesetz die familienergänzende Kinderbetreuung regeln. Die Federführung bei diesen Gesetzgebungsarbeiten liegt bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD).
3. Die Direktionsvorsteher der FKD und der BKSD und die Direktionsvorsteherin der JPMD bilden zusammen einen Steuerungsausschuss mit der Aufgabe, die beiden Teilprojekte zu koordinieren.
4. Die im März 2004 vom Regierungsrat eingesetzte Expertenkommission wird unter Verdankung ihrer geleisteten Dienste aufgelöst.
5. Die BKSD und die JPMD werden ermächtigt, für die separaten Gesetzgebungsprojekte neue Arbeitsgruppen einzusetzen. Dabei können interne und externe Personen beigezogen werden. Die Gemeinden müssen in den Arbeitsgruppen angemessen vertreten sein.
6. Für die FEB im Früh- und Vorschulbereich ist die Kostenfolge neu und auf erweiterten Grundlagen nochmals abzuschätzen. Bei der Regelung der Finanzierung ist grundsätzlich von der direkten Subjektfinanzierung auszugehen.
1. Das neue FEB-Gesetz wird sich auf den Früh- und Vorschulbereich fokussieren. Die Federführung bei der weiteren Ausarbeitung des neuen Gesetzes liegt bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD), wo die Fachstelle für Familienfragen mittlerweile zugeordnet ist.
2. Für den Schulbereich wird neu das Bildungsgesetz die familienergänzende Kinderbetreuung regeln. Die Federführung bei diesen Gesetzgebungsarbeiten liegt bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD).
3. Die Direktionsvorsteher der FKD und der BKSD und die Direktionsvorsteherin der JPMD bilden zusammen einen Steuerungsausschuss mit der Aufgabe, die beiden Teilprojekte zu koordinieren.
4. Die im März 2004 vom Regierungsrat eingesetzte Expertenkommission wird unter Verdankung ihrer geleisteten Dienste aufgelöst.
5. Die BKSD und die JPMD werden ermächtigt, für die separaten Gesetzgebungsprojekte neue Arbeitsgruppen einzusetzen. Dabei können interne und externe Personen beigezogen werden. Die Gemeinden müssen in den Arbeitsgruppen angemessen vertreten sein.
6. Für die FEB im Früh- und Vorschulbereich ist die Kostenfolge neu und auf erweiterten Grundlagen nochmals abzuschätzen. Bei der Regelung der Finanzierung ist grundsätzlich von der direkten Subjektfinanzierung auszugehen.
Die Angebote für die Betreuung von Kleinkindern im Früh- und Vorschulbereich sollen wie bisher von den Trägern der Kindertagesstätten und Tagesfamilien realisiert werden. Unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie und der unterschiedlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Gemeinden sollen die bestehenden Angebote nachhaltig abgesichert werden. Die Weiterentwicklung der Angebote soll geprüft - und wo Bedarf besteht - auch realisiert werden. Die ergänzenden Angebote zur Schule sollen im Sinne des Bildungsgesetzes von den jeweiligen Schulträgern bereitgestellt werden.
Das Modell der subjektbezogenen Finanzierung - abhängig von der Leistungskraft der Eltern - gewährt den Erziehungsberechtigten im Früh- und Vorschulbereich öffentliche Beiträge. Für den Schulbereich sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, Benützungsgebühren zu leisten. Dieses Finanzierungsmodell soll grundsätzlich beibehalten werden. Mit dem FEB-Gesetz wird kein staatlicher Eingriff in die Familiengestaltung vorgenommen. Vielmehr sollen Eltern weiterhin frei entscheiden können, wie sie die Erwerbs-, Haus- und Familienarbeit aufteilen wollen, und ob und in welchem Umfang sie familienergänzende Betreuungsangebote in Anspruch nehmen wollen.
Das weitere Vorgehen bei der FEB ist mit den Arbeiten für die Mittagstische kompatibel. Die Mittagstische können ohne weitere Probleme zeitlich vorgezogen werden.
Weitere Auskünfte:
Rudolf Schaffner, Leiter Kantonales Sozialamt, Finanz- und Kirchendirektion,
Telefon 061 552 56 41 (Donnerstag 10.00 bis 12.00 Uhr)
Rudolf Schaffner, Leiter Kantonales Sozialamt, Finanz- und Kirchendirektion,
Telefon 061 552 56 41 (Donnerstag 10.00 bis 12.00 Uhr)