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Gastfamilien im Baselbiet erhalten finanzielle Entschädigung
Der Regierungsrat hat eine Änderung der Kantonalen Asylverordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Private, welche Personen aus dem Asylbereich aufgenommen haben, erhalten künftig eine finanzielle Entschädigung. An die Auszahlung der Entschädigung sind Bedingungen geknüpft, welche durch die Gemeinden überprüft werden.
Der Krieg in der Ukraine dauert an. Weiterhin flüchten Menschen in die Schweiz. Der Kanton hat bereits 2’050 Personen aus der Ukraine aufgenommen. Etwa 70 Prozent der Geflüchteten aus der Ukraine sind bei Gastfamilien untergekommen. Dabei handelt es sich im Asylbereich um eine neue Entwicklung. Um dieser Rechnung zu tragen, hat der Regierungsrat nun die Möglichkeit geschaffen, Gastfamilien finanziell zu entschädigen. Die neue Regelung soll dazu beitragen, die Aufnahme bei Privaten nachhaltiger zu gestalten und das private Engagement zu reglementieren. Der Regierungsrat setzt damit auch einen Vorstoss im Landrat um, der eine direkte finanzielle Entschädigung der Gastfamilien fordert. Die Gemeinden haben die neue Regelung im Rahmen einer Anhörung grundsätzlich gutgeheissen.
Entschädigung für die Unterbringung
Neu können Private, welche Geflüchtete bei sich aufgenommen haben, bei ihrer Gemeinde eine finanzielle Entschädigung beantragen. Diese wird nach der Anzahl aufgenommener Personen abgestuft. Sie beträgt für eine Person 220 Franken pro Monat; für jede weitere Person zusätzlich 150 Franken und ab vier Personen 670 Franken. Die Pauschale wird aus Bundesgeldern finanziert, es fallen weder für den Kanton noch für die Gemeinden Mehrkosten an. Die Entschädigung kann nur dann ausgerichtet werden, wenn die aufgenommenen Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden. Für Gastfamilien, die bereits seit mehreren Wochen Geflüchtete aufgenommen haben, wird rückwirkend eine reduzierte Pauschale für diese Zeit ausgerichtet.
Bedingungen für die Entschädigung
Damit Gastfamilien eine Entschädigung erhalten, muss die Unterkunft gewisse Kriterien erfüllen. Die Gemeinden sind in der Pflicht, diese Kriterien zu überprüfen. So muss die Unterkunft beispielsweise eine angemessene Grösse für die Anzahl an aufgenommenen Personen aufweisen, das Zimmer muss zumindest abschliessbar sein, um ein Mindestmass an Privatsphäre zu garantieren, ein Zugang zu Küche und Bad muss vorhanden sein. Weiter muss die Aufnahme dauerhaft sein, im Idealfall zwischen drei und sechs Monaten, sowie ein einwandfreier Strafregisterauszug vorliegen. Der Kanton stellt den Gemeinden eine entsprechende Checkliste zur Verfügung.
Anhörung bei den Gemeinden
Anlässlich der Verordnungsänderung wurde eine Anhörung bei den Gemeinden durchgeführt. Die Gemeinden begrüssten den Vorschlag der Regierung grundsätzlich und somit waren nach der Anhörung lediglich wenige, in erster Linie technische Anpassungen nötig. Insbesondere wurden die rückwirkende Auszahlung der Beträge als Pauschale sowie die Mindestaufnahmefrist von 14 auf 30 Tage angepasst.