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Keine Umstellung des Steuerbezugssystems
Regierungsrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren
Mit der Motion 2018/459 «Ein Steuersystem das jeder versteht» fordert Landrat Reto Tschudin die Einführung eines neuen Steuerbezugssystems im Kanton Basel-Landschaft. Konkret soll der für die Staats- und Gemeindessteuern geltende Fälligkeitstermin vom 30. September des Steuerjahrs auf den 31. März des Folgejahrs verlegt werden – also auf den gleichen Zahlungstermin wie bei der direkten Bundessteuer. Der Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats zeigt auf, wie die Motion technisch umgesetzt werden könnte. Mit Blick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis beantragt der Regierungsrat dem Landrat jedoch, auf die Umstellung des Steuerbezugssystems bei der Staats- und den Gemeindesteuern zu verzichten.
Heute gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern der sogenannte Praenumerandobezug. Danach liegt der Fälligkeitstermin zur Zahlung der Steuern zeitlich im Steuerjahr selbst. Anders dagegen bei der direkten Bundessteuer: Hier gilt als allgemeiner Fälligkeitstermin der 31. März des Folgejahrs (sogenannter Postnumerandobezug). Die Motion verlangt die schrittweise Umstellung auf den sogenannten Postnumerandobezug, indem der Fälligkeitstermin bei der Staats- und den Gemeindessteuern auf den 31. März des Folgejahrs verlegt wird – also auf den gleichen Zahlungstermin wie bei der direkten Bundessteuer. Mit der Zusammenlegung der Zahlungstermine verspricht sich der Motionär eine bessere Übersichtlichkeit für die steuerpflichtigen Personen. Zudem könnten diese nach Jahresende ihre Steuererklärung erstellen und auf diese Weise den selbst errechneten Betrag einbezahlen.
Ablehnende Haltung des Regierungsrats
Die Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrats legt dar, wie die von Seiten des Motionärs geforderte Umstellung des Steuerbezugssystems realisiert werden könnte. Dabei werden die mit einer Umstellung verbundenen Vor- und Nachteile sowie die für den Kanton und die Gemeinden zu erwartenden finanziellen Folgen aufgezeigt. Letztere sind denn auch ausschlaggebend, weshalb der Regierungsrat dem Landrat beantragt, von einer Umstellung des Steuerbezugssystems abzusehen.
Erhöhtes Inkassorisiko für die öffentlichen Haushalte
Beide Bezugsmodelle haben ihre Vor- und Nachteile. Der mit der Motion geforderte Postnumerandobezug erlaubt der Steuerkundschaft eine leicht bessere Berechnung ihrer geschuldeten Steuern. Zudem kann er zu einer verständlicheren Übersicht über geleistete und noch ausstehende Steuerzahlungen führen. Im Gegenzug hätte eine Vereinheitlichung der Fälligkeitstermine jedoch zur Folge, dass am 31. März neu sämtliche Steuern (direkte Bundessteuer, Staatssteuer und Gemeindesteuer sowie eine allfällige Kirchensteuer) auf einmal zur Zahlung fällig würden. Dies erfordert eine gute und vorausschauende Liquiditätsplanung der steuerpflichtigen Personen. Damit erhöht sich auch das Inkassorisiko für die öffentlichen Haushalte. Letztlich bleiben bei beiden Modellen provisorische Rechnungsstellungen notwendig und allfällige Verzugszinsen lassen sich bei rechtzeitiger Zahlung in beiden Fällen vermeiden.
Beachtliche Liquiditätslücken
Eine Verschiebung des allgemeinen Fälligkeitstermins vom 30. September auf den 31. März des Folgejahrs führt auch zu einer entsprechenden zeitlichen Verschiebung der Zahlungseingänge (sogenannte Bezugslücke). Aus dieser Verzögerung zwischen den bisherigen und zukünftigen Zahlungseingängen ergibt sich eine Liquiditätslücke. Letztere führt grundsätzlich zu einer höheren Verschuldung und zieht entsprechende Finanzierungskosten für den Kanton und die Gemeinden nach sich. Gemäss den vorliegenden Schätzungen beträgt die zu erwartende durchschnittliche Liquiditätslücke im ersten Jahr der Umstellung beim Kanton rund 170 Millionen Franken (2025) und steigt in der Folge auf rund 260 Millionen Franken (2026) bzw. auf wiederkehrend rund 300 Millionen Franken (2027 ff.). Für die insgesamt 86 Gemeinden gehen die Annahmen von einer durchschnittlichen Liquiditätslücke von rund 180 Millionen Franken pro Jahr aus.
Zwei Steuerbezugssysteme: Praenumerando und Postnumerando
In der Schweiz gibt es zwei Steuerbezugssysteme: den Praenumerandobezug und den Postnumerandobezug. Beim Praenumerandobezug liegt der allgemeine Fälligkeitstermin zeitlich in dem Steuerjahr selbst. Der Steuerbezug beginnt somit bereits im laufenden Steuerjahr. Beim Postnumerandobezug wird die Steuer dagegen zeitlich erst nach Ablauf des entsprechenden Steuerjahrs zur Zahlung fällig.
Im Kanton Basel-Landschaft sowie in weiteren 24 Kantonen gilt der Praenumerandobezug. Bei der direkten Bundessteuer kommt hingegen der Postnumerandobezug zur Anwendung. Einzig der Kanton Basel-Stadt kennt auch bei der Kantonssteuer den Postnumerandobezug. Umgekehrt hat noch kein Kanton einen Wechsel vom Praenumerando- zum Postnumerandobezug unternommen. Mit der vom Motionär geforderten Umstellung des Steuerbezugssystems würde der Kanton Basel-Landschaft entsprechend «Neuland» betreten, weil diesbezügliche Erfahrungen in den Kantonen fehlen.
Motion ist ein verbindlicher Auftrag
Mit einer Motion kann ein Mitglied des Landrats vom Regierungsrat verlangen, dass er eine Vorlage zur Änderung eines Gesetzes ausarbeitet. Der Regierungsrat muss den Auftrag ausführen, sofern das Parlament der Überweisung der Motion zustimmt. Dies hat der Landrat im November 2018 getan.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 31. Dezember 2022.
> Vernehmlassungsunterlagen
> Präsentationsunterlagen Medienkonferenz